Auch die Mitarbeiter eines Yoga-Ashrams haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die ehemalige Mitarbeiterin eines gemeinnützigen Vereins hatte auf die gesetzliche Mindestvergütung geklagt. Sie hatte sich auf Zeit bei dem Verein verpflichtet, bei einer Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden Yogaunterricht zu geben und Seminare zu leiten – unter dem erklärten Ziel der „Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga … sowie die Förderung der Religion“.
Der Verein wollte den Mindestlohn umgehen, indem er sich auf das Kirchenprivileg berief. Danach können Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften Sonderrechte in Anspruch nehmen. Das geht laut dem Bundesarbeitsgericht aber nur bei Gemeinschaften, die „ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweisen“. Die Richter attestieren dem Yoga allerdings ein eher weit „gefasstes Spektrum im dogmatischen Überbau“. Anders gesagt: Für eine Religionsgemeinschaft reicht es dann doch nicht.
Das Arbeitsgericht muss den Fall nun neu entscheiden (Aktenzeichen 9 AZR 253/22).