Der Bundesgerichtshof spricht ein Machtwort im Maklerrecht. Eine „Reservierungsgebühr“ für eine Immobilie ist unzulässig. Die Kunden eines Maklers erhalten ihre Resvervierungsgebühr von 4.200 Euro nun zurück. In den ersten Instanzen waren die Klagen noch erfolglos.
Die Kläger waren auf der Suche nach einem Haus. Mit einem Makler schlossen sie einen Vermittlungsvertrag. Ein Jahr später „reservierten“ sie bei dem Makler ein Grundstück für eine Gebühr von 4.200 Euro. Das Objekt erwarben sie dann aber nicht und verlangten die Gebühr zurück.
Zu Recht, sagt nun der Bundesgerichtshof. Der Grundgedanke des Maklerrechts sei, dass eine Provision nur bei erfolgreicher Vermittlung anfällt. Hiervon könne der Makler nicht über eine Reservierungsgebühr abweichen, auch wenn die Gebühr erst später vereinbart werde. Der Bundesgerichtshof weist auch darauf hin, dass der Kunde von einer Reservierungsgebühr auch keine greifbare Gegenleistung habe. Denn der Verkäufer könnte immer noch einen Rückzieher machen oder die Immobilie am Makler vorbei verkaufen (Aktenzeichen I ZR 113/22).