Gerichte und Anwälte geraten sehr häufig in Konflikte, wenn es um Gerichtstermine geht. Gerichte müssen ihr Pensum abarbeiten, aber Strafrechtsanwälte, von denen sehr viele mehr als einen Mandanten haben, können sich nicht zweiteilen. Die Probleme lassen sich meist lösen, wenn man sachlich miteinander spricht. Allerdings greifen Gerichte immer öfter auf die Möglichkeit zurück, dem Angeklagten einfach einen (weiteren) Pflichtverteidiger beizuordnen. Soll der erste Anwalt dann halt einfach nicht kommen…
Hierbei passiert aber gar nicht so selten ein gravierender Fehler. Denn der Angeklagte muss angehört werden, bevor ihm ein Verteidiger beigeordnet wird. Und zwar so, dass ihm ausreichend Zeit bleibt, selbst einen Wunschverteidiger zu finden und zu benennen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Angeklagte bereits einen (Pflicht-)Verteidiger hat. So weist das Landgericht Landshut in einem aktuellen Beschluss kurz und knapp darauf hin, dass es sich bei der Anhörungspflicht um zwingendes Recht handelt – auch im Falle des weiteren Verteidigers. Vermutlich hat das alles das Verfahren nicht gerade vorangebracht.