Womit sich Gerichte beschäftigen müssen. Aus dieser Rubrik heute ein besonders netter Fall. Ein Hotelier wurde verklagt, weil er einige seiner Hotelzimmer mit einer Fototapete tapeziert hatte. Gerügt wurde aber nicht der Geschmack. Sondern der Umstand, dass Fotos von den Zimmern unter anderem in Hotelportalen auftauchten – und somit auch die Fototapete zu sehen war.
Der Hersteller der Fototapete sah darin eine Urheberrechtsverletzung, denn anschauen der Tapete sei in Ordnung, auf Fotos zeigen aber nicht. Außerdem werde auf den Fotos der Zimmer nicht der Name des Fotografen genannt. Also nicht des Fotografen der Zimmerfotos, sondern des Fotografen des Tapetenmotivs. Nun ja, das Landgericht Düsseldorf verneint einen Rechtsverstoß. Die Nutzung einer rechtmäßig gekauften Fototapete umfasse im Zweifel auch das Recht, diese Tapete auf Raumfotos zu zeigen (übliche Nutzung, siehe auch § 31 Abs. 5 UrhG). Der Preis für diese fast unausweichliche „Nutzung“ des Fotmotivs ist also normalerweise im Preis der Fototapete enthalten. Der Anwalt, der die Klage abwehrte, berichtet hier über die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf.
Das Landgericht Köln hat in Sachen Fototapete übrigens erst vor kurzem gegenteilig entschieden (Aktenzeichen 14 O 350/21). Ein bisschen Vorsicht bei Fotos oder Videos mit Fototapeten als Hintergrund kann also nicht schaden.