Rechtsstreite um Flugverspätungen gibt es en masse. Im Rahmen einer Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Hannover wurde jetzt geklärt, für welche „Erfrischungen“ die Fluggsesellschaft bei unplanmäßigen, langen Wartezeiten zahlen muss. „Aperol Spritz“ gehört nicht dazu.
Da die Fluggesellschaft für die in London gestrandeten Passagiere keinen eigenen Service anbot, durften diese sich auf Kosten der Airline „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ kaufen. So sieht es die Fluggastrechteverordnung vor. Das Amtsgericht Hannover legt den Begriff „Erfrischung“ allerdings seeeeeehr eng aus. Alkohol sei schon deshalb nicht erfrischend, weil seine Wirkung „im Regelfall gegenteilig“ sein dürfte. Alkoholfreies Bier, so das Gericht, könne jedoch eine Erfrischung sein. Aperol Spritz aber eben nicht.
Bei Wodka pur wäre die Argumentation des Gerichts vielleicht etwas nachvollziehbarer. Aber dem Kläger wird es vermutlich leicht fallen, auf die umgerechnet 18 Euro zu verzichten, die er für die beiden Aperol Spritz investierte. Seine sonstige Klage, unter anderem auf die Verspätungspauschalen, war erfolgreich (Aktenzeichen 513 C 8538/22).