Seit Ende letzten Jahres müssen Anwälte viele Dokumenten an Gerichte über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) senden. Das funktioniert, aber die Tücken liegen oft im Detail. So können zu lange Dateinamen dazu führen, dass die Anwaltspost beim Gericht automatisch als unlesbar eingestuft wird. Mit so einem Fall musste sich jetzt das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.
Der von einem Anwalt gesendete Antrag hatte einen Dateinamen, der über die vorgesehenen 90 bzw. 84 Zeichen hinausging. Das Gericht behandelte das Dokument deshalb als „unleserlich“, so dass auch die Frist nicht gewahrt wurde.
So geht es nicht, entscheiden die Verfassungsrichter. Sie weisen darauf hin, dass rechtliches Gehör nur im gesetzlich zulässigen Rahmen eingeschränkt werden kann. Die von der Justiz selbst festgelegten Regeln über Dateilängen bei der Justiz seien keine ausreichende Grundlage. Wenn die Datei grundsätzlich lesbar sei, genüge das. Das Gericht hätte somit den Absender zumindest auf die technischen Probleme hinweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen.
Mittlerweile kann man bei der beA-Nutzung nicht mehr in die Falle zu langer oder sonst unzulässiger Dateinamen tappen. Die Betreiber haben dem Programm eine Prüfinstanz spendiert, die nur ausreichende Dateinamen akzeptiert (Aktenzeichen 1 BvR 1881/21).