Sachen gibt’s. Zum Beispiel Gerichte, die einen angeschickert in der Verhandlung erschienen Angeklagten gleich in Haft nehmen. Um so einen Fall geht es in einem Verfahren aus Bayern. Ich will gar nicht so sehr ins Detail gehen, aber eine Passage aus dem Beschluss, mit dem die Haft sehr zügig wieder aufgehoben wurde, möchte ich gerne zitieren:
Das Landgericht hat die in der Hauptverhandlung vom 15.02.2023 anwesende Sachverständige nicht befragt, ob durch eine frühzeitige Ingewahrsamnahme und Vorführung des Angeklagten zur nächsten Hauptverhandlung – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Facharztes – eine Verhandlungsfähigkeit hergestellt werden könne, zumal der Angeklagte sich bereit gezeigt hatte, zur Verhandlung zu erscheinen und die Sachverständige ausgeführt hat, der Angeklagte sei in Anbetracht seiner Erkrankung bei einem Alkoholgehalt von einem Promille weniger verhandlungsfähig als bei zwei Promille.
Am Ende hätte der schwer alkoholkranke Angeklagte bei dem Gericht womöglich auch Stress bekommen, wenn er zu nüchtern gewesen wäre…
Der ganze Beschluss ist beim Kollegen Detlef Burhoff nachzulesen.