Eine Reiserücktrittsversicherung muss auch dann zahlen, wenn der Kunde seinen Flug mit Bonusmeilen bezahlt hat. Der Bundesgerichtshof stellt dies in einem aktuellen Urteil klar. Die Vorinstanzen haben noch anders entschieden.
Ein Mann buchte einen Hin- und Rückflug in die USA. Er bezahlte mit Bonusmeilen, musste den Flug aber wegen Krankheit stornieren. Die Rücktrittsversicherung wollte nichts zahlen, obwohl die Klausel im Vertrag so formuliert ist: „Entschädigung … für die vom Reisenunternehmen … vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten.“
Der Bundesgerichtshof kann der Klausel nicht entnehmen, dass sie nur Geldzahlungen umfasst. Vielmehr verstehe ein verständiger Kunde sie so, dass „jegliche Aufwendung“ für die Bezahlung der Reise ersetzt werde. Eine Beschränkung auf Geld oder handelbare Leistungen sei nicht enthalten.
Das Landgericht muss nun klären, was die Bonusmeilen wert waren (Aktenzeichen IV ZR 112/22).