Ein Berliner Vater wollte untersagen lassen, dass seine beiden Töchter am Gymnasium mit genderneutraler Sprache arbeiten müssen. Lehrmaterialien und Arbeitsblätter würden seine Kinder indoktrinieren, machte der Vater vor dem Verwaltungsgericht geltend. Doch das Gericht sieht einen weiten Spielraum für die Schulen vor, ihr Lehrprogramm zu gestalten.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts verstößt genderneutrale Sprache nicht gegen „die Vorgaben der deutschen Amtssprache“, weil sie trotz Verwendung von Sonderzeichen verständlich bleibe. Genderneutrale Lehrmaterialien und Arbeitsblätter verstoßen auch nicht gegen das Gebot der politischen Neutralität. Denn: Genderneutrale Sprache ist, so das Gericht, nicht mit einer politischen Meinungsäußerung verbunden.
Überdies schreibe die Schulverwaltung vor, dass genderneutrale Sprache die Regeln der deutschen Rechtschreibung einhalten müsse. Auch hier erkannte das Gericht keinen Verstoß.
Außerdem hatte der Vater kritisiert, seine Kinder würden neben der Gendersprache auch der Identitätspolitik und „Critical Race Theory“ ausgesetzt. Hierzu merkt das Gericht an, in einem freiheitlich-demokratischen Gemeinswesen könne die Schule „offen für ein breites Spektrum von Meinungen und Ansichten“ sein. Den Kindern sei es grundsätzlich zuzumuten, mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer pluralistischen Gesellschaft konfrontiert zu werden – trotz möglichen Widerspruchs zu ihren eigenen Überzeugungen.
Der Kläger überlegt nun, ob er Rechtsmittel einlegt. Er wird unterstützt vom Verein Deutsche Sprache (Aktenzeichen VG 3 L 24/23).