Die Aussage „Impfen macht frei“ ist Volksverhetzung (§ 130 StGB), wenn sie in das berühmte Foto vom Eingang eines Konzentrationslagers mit dem Spruch „Arbeit macht frei“ montiert wird. Das Oberlandesgericht München bestätigt die gegen einen Immobilienmanager verhängte Geldstrafe.
Der Mann hatte das Originalfoto und seine „Impfen macht frei“-Abwandlung nebeneinander auf Facebook eingestellt. In das bearbeitete Foto waren zwei schwarz uniformierte Männer mit überdimensionalen Spritzen montiert und angemerkt: „Alles schon mal dagewesen.“ Dadurch bagatellisiert der Angeklagte laut Gericht die Judenverfolgung im Dritten Reich in einem „unerträglichen Maß“. Zum anderen suggeriere er Gegnern der Corona-Maßnahmen, ihnen werde ein den Gräueltaten der NS-Zeit vergleichbares Unrecht zugefügt. Hierdurch agiere er als „geistiger Brandbeschleuniger“ in der bereits aufgeheizten Stimmungslage wegen Corona (vor Zulassung des ersten Impfstoffes).
Die Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB ist natürlich gut zu bejahen. Wieso das Oberlandesgericht aber auch noch ausdrücklich das Narrativ vom „geistigen Brandbeschleuniger“ gutheißen muss, mit dem die Vorinstanzen ihre Verurteilung begründeten, erschließt sich mir nicht. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er emotionalisiere seine Leser auf „aggressive Weise“. Es ist vielleicht etwas deplatziert, wenn man als Richter im gleichen Atemzug ebenfalls emotional und aggressiv formuliert (Aktenzeichen 206 StRR 1/23).