Herr S. fand sich in einem abgeschlossenen Raum der Psychiatrie wieder. Am frühen Abend komme der Richter, wurde ihm gesagt. Der Richter werde über seine vorläufige Zwangsunterbringung entscheiden. Freundlicherweise hatte man Herrn S. immerhin sein Handy gelassen. Bei der Suche nach einem Anwalt fiel ihm mein Name ein – und so hatte ich ihn am Telefon.
Die Sache spielt zu weit weg, Unterbringungsrecht bearbeite ich auch nicht. Aber immerhin konnte ich Herrn S. einen Anwaltskollegen vor Ort empfehlen. Der war aber zunächst nicht zu sprechen. Deshalb gab ich Herrn S. den Tipp, per Fax einen Antrag bei Gericht zu stellen, dass ihm der Anwalt beigeordnet wird – auch schon für die für den späten Abend geplante Anhörung durch den Richter.
Herr S. ging, ebenso wie ich, davon aus, es sei in einem Rechtsstaat selbstverständlich, dass sich ein vorläufig Untergebrachter jederzeit ans Gericht wenden darf. Doch die Ärztin belehrte Herrn S., das Gericht nehme nur Briefe an. Keine Faxe Er müsse das Schreiben in die normale Post geben. Was bei den Postlaufzeiten natürlich unheimlich Sinn macht. Im übrigen hatte die Ärztin keine Erklärung dafür, wie denn ihre Klinik selbst eilige Unterbringungsanträge bei Gericht stellt. Auch per Briefpost? Na, dann viel Glück bei den künftigen Strafanzeigen wegen Freiheitsberaubung.