Die Strafrichter am Landgericht Stade springen nicht gerade zimperlich mit einer Kollegin um. Sie verurteilten eine Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung ( § 339 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. So eine Strafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Außerdem würde die Richterin neben ihrem Amt auch alle Pensionsansprüche verlieren.
Die Juristin soll in mindestens 15 Fällen Betroffene in die Psychiatrie eingewiesen haben, ohne sie vorher persönlich anzuhören. Dabei ist eine Anhörung zwingend vorgeschrieben (§ 332 FamFG). Sie darf nur bei besonderer Dringlichkeit unterbleiben. Aber selbst dann muss die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden. In vielen Fällen hatte die Richterin die Betroffenen aber gar nicht angehört, einige erst nach etlicher Zeit (20 bzw. 50 Tage).
Die Richterin berief sich auf hohe Arbeitsbelastung. Deshalb habe sie nicht vorsätzlich gehandelt. Der Vorsatz ist der Knackpunkt. Richtern kann zwar oft eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorgeworfen werden. Das bedeutet aber nicht, dass ihnen auch bewusst war, dass sie den Boden des Gesetzes komplett verlassen haben und dies auch wollen. Auch in dem Fall in Stade war dies das Kernproblem. Deshalb plädierte sogar die Staatsanwaltschaft für einen Freispruch.
Das Gericht verwies jedoch darauf, dass die Angeklagte nachweislich von Kollegen auf die zwingende Praxis hingewiesen wurde. Sie soll darauf aber gesagt haben, sie vertrete eine andere Auffassung und habe einfach weitergemacht. Hieraus leitet das Gericht ein „systematisches Vorgehen“ ab, aus dem sich ein Vorsatz begründen lässt.
Gegen das Urteil kann die Noch-Richterin Revision einlegen.