Nach der Datenschutz-Grundverordnung hat jeder Anspruch auf Auskunft darüber, welche Daten über ihn gespeichert sind. Hiervon sind auch Examensklausuren nicht ausgeschlossen, stellt das Bundesverwaltungsgericht klar. Das Land Nordrhein-Westfalen muss einem Rechtsassesor die Klausuren komplett zur Verfügung stellen – und zwar kostenlos.
Auch Prüfungsleistungen sind nach dem Urteil personenbezogene Daten. Nach geltender Rechtslage kann man bei Firmen, Organisationen und Behörden jederzeit sämtliche gespeicherten Informationen anfordern, sofern die Auskunft zumutbar ist. Gebühren dürfen dafür nicht berechnet werden. Das Land Nordrhein-Westfalen wollte von dem Kandidaten dagegen 69,70 € auf der Grundlage der Gebühren des Justizausbildungsgesetzes haben.
Laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist die Übermittlung der Klausuren kein großer Aufwand, auch wenn es in dem Fall um 348 Seiten ging. Ausschlussfristen im Prüfungsrecht schränken den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch laut dem Urteil ebenfalls nicht ein (Aktenzeichen 6 C 10.21).