Zwischen einem Porsche 911 und einem Ford Mondeo Turnier bestehen zweifellos Unterschiede. Doch die sind nicht unbedingt juristisch relevant. Das musste sich jetzt ein Sportwagenbesitzer erklären lassen. Dem Porschefahrer sei der Umstieg auf den Mondeo zuzumuten, urteilten wahre Herzlos-Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Der Porsche 911 des Mannes war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, an dem er keine Schuld trug. Deshalb sollte ihm die Versicherung 112 Tage Nutzungsausfall für die Reparaturzeit des Porsche bezahlen, 4.612,12 € insgesamt. Allerdings hat der Mann noch einige andere Autos, darunter einen Ford Mondeo Turnier. Diesen hätte er für die Fahrten zur Arbeit und privat nutzen können, räumte er ein. Allerdings sei ihm das nicht zuzumuten. Der Ford werde nur als „Lasten- und Urlaubsfahrzeug“ genutzt und sei für ihn insgesamt zu „sperrig“.
Die Richter gewährten den Nutzungsausfall nicht. Sie erkennen lediglich eine „Beschränkung des Fahrvergnügens“, aber das sei im konkreten Fall nicht mehr als eine „subjektive Wertschätzung“. Sie sehen die Gefahr, dass wegen reiner Befindlichkeiten aus Schadensersatz eine Art Schmerzensgeld werde – was vom Gesetzgeber zweifellos so nicht gewollt ist (Aktenzeichen 11 U 7/21).