In städtischen Parks darf Alkohol getrunken werden – auch nachts. Mit dieser Begründung hob das Verwaltungsgericht Berlin jetzt ein bis zum 11. September angeordnetes nächtliches Alkoholverbot im Monbijoupark und dem James-Simon-Park durch einen Eilbeschluss vorzeitig auf.
Laut der städtischen Anordnung durfte zwischen 22 Uhr und 6 Uhr kein Alkohol in den Parks mehr konsumiert werden. Selbst das Mitführen alkoholischer Getränke war untersagt. Als Begründung nannten die Behörden „wilde Feiern“, diese hätten zu Schäden an den Grünanlagen geführt.
Laut dem Gericht enthält das Berliner Grünanlagengesetz aber keine Vorschriften, wie Besucher in den Parks Erholung suchen dürfen. Alkoholgenuss sei nicht grundsätzlich verwerflich – solange die Menschen gegenseitig Rücksicht nähmen. Lärm, Vermüllung, wildes Urinieren und rücksichtsloses Verhalten seien bereits jetzt verboten. Allerdings, so das Gericht, würden diese bereits bestehenden Verbote nicht konsequent durchgesetzt. Jedenfalls gegenüber Parkbesuchern, die nur Bierchen trinken und dabei andere nicht stören, sei das umfassende Verbot unverhältnismäßig (Aktenzeichen 24 L 163/22).