Hotels und fast alle Dienstleister sind heute sehr davon abhängig, wie sie auf Online-Portalen bewertet werden. Nicht jede Bewertung ist allerdings echt, aber gegen Fakes können Betroffene nur schwer vorgehen. Jedenfalls bisher, denn der Bundesgerichtshof stärkt nun deutlich die Rechte gegenüber Bewertungsportalen.
Der Betreiber eines Ferien- und Freizeitparks an der Ostsee störte sich an diversen negativen Bewertungen, bei denen die Nutzer nur Vor- oder Nicknamen oder Initialen angegeben hatten. Deswegen vermutete das Hotel Fake und klagte gegen das Portal – erfolgreich.
Laut Oberlandesgericht Köln kann es sich auch dann um Falschbewertungen handeln, wenn bestimmte Zimmer oder konkrete Mängel (Flecken auf Polstermöbeln) genannt werden. Trot der Details hätte das Portal auf die Beschwerde hin klären müssen, ob die Verfasser tatsächlich Gäste waren. Immerhin sei es auch möglich, dass ein Konkurrent täuschend echte Negativbewertungen in Auftrag gegeben habe.
Diese Auffassung bestätigt der Bundesgerichtshof. Eine Firma könne den Echtheitscheck einer Bewertung verlangen, wenn sie nicht selbst ohne weiteres feststellen kann, dass sich tatsächlich ein echter Kunde geäußert hat. Bewertungsportale müssen also künftig auf Rückfragen eingehen und im Zweifel schauen, wer tatsächlich die Bewertung abgegeben hat. Anderenfalls müssen sie die Bewertung löschen.
Anonyme Bewertungen, so wie sie heute ja flächendeckend möglich sind, könnten dadurch der Vergangenheit angehören (Aktenzeichen VI ZR 1244/20).