Falls die Polizei oder eine andere Behörde mal was von euch einkassieren, haltet die Augen offen. Es kann nämlich gaaaaanz schön teuer werden, wie ein Fall aus Rheinland-Pfalz zeigt.
Stein des Anstoßes war ein Kfz-Kennzeichen. Polizisten erspähten das Schild bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Die EU-Kennung war mit schwarzer Folie abgeklebt. Die Stempelplakette fehlte. Sicherstellung. Das Kennzeichen lag dann 333 Tage sicher auf dem Amt. Der Inhaber soll nach rund zwei Monaten angeschrieben worden sein, ob er mit der Vernichtung des Schildes einverstanden ist. Sonst, so die Behörde, werde eine Verwahrungsgebühr fällig.
Der Autofahrer ging ohnehin davon aus, dass sein Schild futsch ist. Die Rückfrage der Behörde will er nicht erhalten haben. So gingen weitere rund elf Monate ins Land. Das Amt schrieb dem Mann, das Kennzeichen werde entsorgt, wenn er sich nicht melde. Der Mann schrieb zurück, er habe keine Probleme mit einer Verwertung durch Entsorgung.
Größere Probleme hatte der Betroffene aber mit der Rechnung, welche ihm die Behörde stellte. Diese meinte, sie könne für jeden Tag, an dem das Schild in der Schublade schlummerte, sieben Euro berechnen. Wir reden über 333 Tage. Das macht dann insgesamt 2.331 Euro. Zahlbar sofort, sonst kommt der Gerichtsvollzieher.
Das Verwaltungsgericht Trier bremst das teure Amt jedoch merklich aus. Grundsätzlich sehe die betreffende Gebührenordnung zwar eine Gebühr für die Verwahrung vor, die Vorschrift spricht von 7 bis 21,50 €. Allerdings orientieren sich die Preise aber an Gegenständen, die normalerweise sichergestellt werden. Also meist Autos, Motorräder oder sonstiges sperriges Zeug. Für Dinge, die deutlich weniger als 50 Euro wert sind und an denen der Bürger kein erkennbares ideelles Interesse haben dürfte, muss die Maßnahme laut Gericht verhältnismäßig sein. In solchen Fällen gebiete es die Wirtschaftlichkeit, den streitigen Gegenstand nach einer kurzen Frist zu vernichten – statt ebenso ufer- wie sinnlos Verwaltungsgebühren zu produzieren.
Im konkreten Fall sagt das Gericht: Nach sieben Tagen wäre Schluss gewesen, so dass der Autofahrer nur mit knapp 50 Euro zur Kasse gebeten werden darf (Aktenzeichen 8 K 728/22).