Energiepreise schießen in die Höhe, die Gasumlage kommt. In der einen oder anderen Form. Allerdings brauchen Kunden nicht jede Preiserhöhung zu schlucken. Das gilt zum Beispiel bei Tarifen mit Preisgarantie, hat das Landgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden.
Ein Energieversorger bot Strom- und Gasverträge mit sogenannter „eingeschränkter Preisgarantie“ an und warb auch mit der Krisensicherheit seiner Preise. Dennoch wollte das Unternehmen nun die gestiegenen Einkaufspreise zumindest teilweise auf die Kunden abwälzen. Die Verbraucherzentrale NRW ging dagegen juristisch vor. Nach Auffassung der Verbraucherschützer bedeutet eine eingeschränkte Preisgarantie, dass nur höhere Steuern, Abgaben oder Umlagen auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Höhere Beschaffungspreise unterfallen dagegen der Preisgarantie. Das klingt logisch, denn was bliebe sonst von einer Garantie.
Das Landgericht Düsseldorf erließ die einstweilige Verfügung gegen den Anbieter. Die Verbraucherzentrale hat außerdem einen Musterbrief veröffentlicht, mit dem Verbraucher auf Preiserhöhungen reagieren können (Aktenzeichen 12 O 247/22).