Gelbe Briefe von der Justiz sind in der Regel nicht beliebt. Ein Problem ist auch, dass man diese Schreiben nicht persönlich entgegennehmen muss. Eine sogenannte förmliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn der Zusteller bescheinigt, dass er die Unterlagen in den Briefkasten geworfen hat. Ob der Empfänger das Schreiben tatsächlich gesehen hat, darauf kommt es dann nicht mehr an.
Daran ändert sich auch künftig nichts. Bis auf ein Detail. Vergisst der Zusteller nämlich, den Tag der Zustellung wie gesetzlich vorgeschrieben auf dem gelben Briefumschlag zu notieren, ist der Tag nicht fix. Selbst wenn der Zusteller ihn in der sogenannten Zustellungsurkunde korrekt festgehalten hat.
Bislang war immer fraglich, ob das – tatsächlich sehr oft vergessene – Datum auf dem Briefumschlag Auswirkungen hat. Ja, sagt der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs jetzt in einer neuen Entscheidung. Das moderne Zustellungsrecht sehe den Datumsvermerk ausdrücklich vor (§ 180 ZPO). Davon dürfe auch nicht abgewichen werden, dann ansonsten bleibe dem Empfänger unklar, wann das Schriftstück in seinem Briefkasten hinterlassen wurde. Einem Anwalt, der gegen den Entzug seiner Zulassung geklagt hatte, verhilft der Bundesgerichtshof so zur Wahrung seiner Einspruchsfrist.
Falls ihr bei Zustellungen mal Stress mit Behördenfristen habt, schaut euch den gelben Umschlag an. Fehlt auf diesem das Datum, ist vielleicht noch was zu machen. Denn dann kommt es darauf an, wann ihr das Schreiben tatsächlich zur Kenntnis genommen habt. Das kann deutlich später gewesen sein, es soll ja so was wie Urlaub und Dienstreisen geben (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 28/20).