Anklageschrift (Zeit und Namen geändert):
Am 08.04.2021 fuhr der Angeschuldigte ohne gültigen Fahrausweis mit der Nahverkehrs AG. … Der Zeuge J. forderte in seiner Funktion als Fahrkartenkontrolleur den Angeschuldigten auf, sich auszuweisen. … Der Angeschuldigte schubste den Zeugen S. durch die Tür des Zuges, um sich der Fahrkartenkontrolle zu entziehen und das erhöhte Entgelt nicht zu zahlen. Der Zeuge stürzte und schlug mit dem linken Knie gegen die Kante des Bahnsteigs.
Mein Mandant wird angeklagt wegen eines Verbrechens nach den §§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB. Also wegen räuberischer Erpressung, einfacher Erpressung und Raub. Die Anklage erfolgt ausdrücklich zum Schöffengericht, weil Straferwartung deutlich über zwei Jahren. Immerhin nicht zum Landgericht, hätte man ja auch machen können bei so einer krassen Geschichte.
Ich würde mal sagen, da hat jemand bei der Staatsanwaltschaft seine Textbausteine nicht unter Kontrolle. Oder am falschen Tee genippt. Vermutlich beides.