Ich habe noch zwei, drei Mandanten zu betreuen. Von daher kann ich in der aktuellen Debatte um den maskenlosen Flug der Passagiere im Regierungsflieger nach Kanada nur eine kurze Einschätzung geben – aber zu einer für mich wesentlichen Frage.
Die Sprecherin des Bundesverteidigungsministeriums hat mitgeteilt, die offenkundige Abweichung von der an sich im Gesetz festgelegten Maskenpflicht beruhe auf der „Eigenvollzugskompetenz“ der Bundeswehr. In deren Rahmen weiche man von den gesetzlich festgelegten Regelungen ab. Man vollzieht nach diesem Verständnis das Gesetz also quasi in eigener Regie und Auslegung. Konkret soll es einen „Geschwaderbefehl“ geben, welcher einen PCR-Test vorschreibt, aber gleichzeitig die Maskenpflicht zu einer Empfehlung herabstuft.
Gestützt wird diese angebliche Eigenvollzugskompetenz wohl auf § 54a IfSG. Dieser überträgt der Bundeswehr den Vollzug des Gesetzes in Bezug auf ihre Einrichtungen und ihr Personal.
Diese Vorschrift kann man auf den ersten Blick sicher so interpretieren, dass der Bundeswehr mit dem „Vollzug“ auch beträchtlicher Spielraum zugestanden wird, wie sie das Gesetz anwendet.
Das ist jedoch bei näherer Betrachtung völlig falsch. Es genügt schon ein Blick auf den Abschnitt, in dem der Paragraf steht. Das Kapitel heißt:
Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
Die anderen beiden Paragrafen (§ 54 IfSG) und (§ 54b IfSG) bestimmen, dass die Länder das Bundesgesetz vollziehen und die Bundesbahnverwaltung dies in ihrem Zuständigkeitsbereich tut.
Es handelt sich bei diesen Vorschriften um reine Zuständigkeitsnormen. Diese legen fest, wer das Gesetz umsetzt und seine Einhaltung überwacht. Diese Vorschriften enthalten keine Ermächtigung, das Gesetz inhaltlich umzudeuten.
Somit bleibt es dabei, dass die Aufweichung der Maskenpflicht im Regierungsflieger ohne Rechtsgrundlage erfolgte; der ominöse § 54a IfSG ist jedenfalls keine. Für eine inhaltliche Abweichung von der Maskenpflicht bedarf es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einer Rechtsverordnung. Ich will keinem General zu nahe treten, „Geschwaderbefehl“ klingt immens wichtig, aber er ist und bleibt keine Rechtsverordnung. Die könnte allenfalls aus dem Verteidigungsministerium kommen, wurde aber bislang offenbar nicht aufgefunden.
Unabhängig davon, dass bislang niemand den Geschwaderbefehl inhaltlich kennt, ist er juristisch nicht relevant. Er kann die gesetzlich vorgeschriebene Maskenpflicht nicht aushebeln. Der ständig hinzugefügte Hinweis, aber es ist ja ein PCR-Test vorgelegt worden, ist für die Bewertung des Ansteckungsrisikos im Regierungsflieger sicher relevant. Rechtlich gesehen ist das aber eine Nebelkerze. Kein Bahnschaffner lässt dich derzeit ohne Maske im Zug, selbst wenn dein notariell beglaubigtes PCR-Testergebnis gerade mal 25 Minuten alt ist. Der Schaffner hält sich unabhängig von seiner eigenen Meinung ans Gesetz, wenn er dich aufschreibt und rauswirft. Und damit handelt er juristisch gesehen richtig.