Ist ein schlichtes „Like“ für einen Beitrag in sozialen Netzwerken auch eine inhaltliche Billigung? Diese Frage hat nicht nur akademische Bedeutung. Sie entscheidet mitunter über Hausdurchsuchung oder nicht. Das Landgericht Meiningen segnet solche Maßnahmen jedenfalls ab.
Es ging um ein sicher aufgeheiztes Thema. Die Polizei recherchierte nach den Polizistenmorden in Kusel intensiv in sozialen Netzwerken nach Menschen, die im Zusammenhang mit den Delikten strafbare Äußerungen gemacht haben könnten. Dabei stießen die Ermittler auch auf den Beitrag eines Nutzers, der zur Beerdigung der getöteten Polizisten geschrieben hatte: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen.“
Ein Mann versah den Eintrag auf Facebook mit einem „Gefällt mir“. Das Gericht sieht darin strafbare Handlungen des Likenden. Nämlich das Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) und auch eine Billigung von Straftaten (§ 140 StGB). Für die Richter steht außer Frage, dass „ein mit Faust nach oben gereckter Daumen Zustimmung und Gutheißunng bedeutet“. Das könne nicht ernsthaft in Frage stehen, heißt es.
Tut es aber. Zum einen übersehen die Richter schon, dass es auf Facebook schon länger keine Möglichkeit mehr gibt, einen Eintrag klar negativ zu bewerten (außer mit mehrdeutigen Emojis über ein Aufklappmenü). Zum anderen wird angeführt, der Like als solcher sei „bewusst und für die Öffentlichkeit des Internets zum Ausdruck gebrachte Befürwortung“. Schon erstaunlich, was man mit einem animierten Daumen so alles zum Ausdruck bringen können soll.
Der Betroffene will die Sache über seinen Anwalt vor das Bundesverfassungsgericht bringen, wie man hier nachlesen kann. Sicherlich würden andere Gerichte einen Like wohl etwas zurückhaltender bewerten – wenn man entsprechendes Glück hat.
Vorsicht ist aber die Mutter der Porzellankiste, ein anderes Fazit kann man aus dem Fall leider nicht ziehen (Aktenzeichen 6 Qs 146/22).