Wegen der Coronahilfen für NRW hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf ein wichtiges Urteil gefällt. In allen Verfahren erklärt das Gericht Rückforderungsbescheide für rechtswidrig. Die Begründung ist für jeden nachvollziehbar, der den Ablauf bei den Coronahilfen verfolgt hat.
In den nun entschiedenen Verfahren hatten die Kläger Coronahilfen (9.000 Euro) bekommen, sollten sie dann aber nach der vorgeschriebenen Rückmeldung zurückzahlen. Die Behörden forderten jeweils rund 7.000 Euro zurück – und zwar aufgrund der zuletzt „gültigen“ Abrechnungsregeln.
Allerdings konnte ein Blinder mit Krückstock erkennen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ganz andere Spielregeln gelten sollten als zum Zeitpunkt der Rückforderung. So hieß es anfangs, die Coronahilfen würden zur Abwendung von Umsatzausfällen gewährt. Später hieß es dann aber, es komme auf einen belegbaren Liquditätsengpass an. Es musste also belegt werden, dass nicht genug Geld da war. Das ist etwas völlig anderes als ein Umsatzausfall, nämlich eine Art belegbarere Verlust. Von dem war anfangs nicht die Rede.
Die Bedingungen waren laut Gericht auch aus weiteren Gründen missverständlich – was natürlich ebenfalls nicht zu Lasten der Antragsteller gehen kann. Insgesamt hält das Verwaltungsgericht das Land an den Regeln fest, die bei der Antragstellung bzw. spätestens bei Bewilligung galten. Woran hätten sich die Betroffenen auch sonst orientieren sollen?
Am Verwaltungsgericht Düsseldorf sind noch etwa 500 weitere Klagen anhängig. Das Gericht hat in den nun entschiedenen Fällen die Berufung zugelassen, so dass das Land sein Glück möglicherweise am Oberverwaltungsgericht versuchen kann. Ob das wirklich schlau wäre, ist eine andere Frage (Aktenzeichen 20 K 7488/20).