Seit Jahresanfang müssen Rechtsanwälte mit Gerichten elektronisch kommunizieren. Schriftsätze dürfen also nicht mehr per Fax oder gar als einfacher Brief übermittelt werden. Kleinere Ausnahmen gibt es nur noch im Strafrecht. Und beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, das ausschließlich per Brief oder Fax erreichbar ist.
Wie streng die Regeln genommen werden, erlebte nun ein Anwalt. Er hatte für seinen Mandanten sofortige Beschwerde gegen ein Zwangsgeld eingelegt, per Post und vorab per Fax. Das Zwangsgeld von 1.000 Euro muss der Anwalt wohl nun aus eigener Tasche zahlen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt klar, an der Formvorschrift des § 130d ZPO führt kein Weg vorbei – die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist faktisch Pflicht.
Der Anwalt hatte noch einen interessanten Einwand gemacht. In dem betreffenden Verfahren herrsche gar kein Anwaltszwang. Wenn der Betroffene also selbst den Rechtsbehelf eingereicht hätte, wäre dieser nicht verfristet gewesen. Aber auch dieses Argument zählt laut dem OLG Frankfurt nicht (Aktenzeichen 26 W 4/22).