Eine Geflügel-Salami ist keine Geflügel-Salami, wenn sie Schweinespeck enthält. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt das in einer höchstrichterlichen Entscheidung.
Ein Wursthersteller brachte eine fertigverpackte Wurst als „Geflügel-Salami“ auf den Markt. Nur in der klein geschriebenen Zutatenliste und den Gewichtsangaben war vermerkt: „mit Schweinespeck“. Laut dem Gericht erweckt die Bezeichnung Geflügel-Salami den Eindruck, sie enthalte ausschließlich Geflügel. Dazu gehöre auch Schweinespeck.
Der Hersteller hatte noch argumentiert, Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern bezeichne eine „verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fetquelle“. Eine solche Fettquelle werde als Zutat bei der Herstellung einer Salami geradezu erwartet. Also keine (Geflügel-)Salami ohne Schweinespeck. Kompliment an die beteiligten Anwälte, darauf muss man erst mal kommen.
Allerding schätzen die Richter die Erwartungshaltung der Verbraucher deutlich anders sein. Die von der Lebensmittelaufsicht ausgesprochen Monierung war demnach zu Recht erfolgt (Aktenzeichen 9 A 517/20).