Die Münchner Polizei will einen Trickdiebstahl an einer Seniorin aufklären. Dabei greift sie bei der Fahndung auf Aufnahmen zurück, die von den Bordkameras eines geparkten Tesla gemacht wurden. Das berichtet der Bayerische Rundfunk.
Der Tesla hat mit der Straftat nichts zu tun. Das Fahrzeug war nur in der Nähe des Tatorts geparkt. Weil die Verdächtigen in „passender“ Entfernung an dem Tesla vorbeigingen, löste die Kameraüberwachung aus. Tesla verbaut in dem betreffenden Modell insgesamt acht Kameras, unter anderem auch zum Diebstahls- und Beschädigungsschutz. Die Bilder verwendet die Polizei nach eigenen Angaben „intern“, um die Verdächtigen zu ermitteln.
Aus juristischer Sicht ist das Vorgehen der Polizei nicht zu beanstanden. Das weiß man aus zahlreichen Urteilen zu privaten Überwachungskameras, die sehr häufig datenschutzwidrige Aufnahmen produzieren. Zum Beispiel, wenn eine Grundstückskamera Straße und Fußweg mit überwacht, also den öffentlichen Raum. Konkret hatte ich es neulich mit dem Vorwurf fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr zu tun. Die einzigen Bilder des Verkehrsunfalls lieferte die unsauber eingestellte Parkplatzkamera eines Getränkemarkts. Der Marktbetreiber hat zwar wegen unzulässiger Überwachung des öffentlichen Raums ein Bußgeld von der Datenschutzbehörde auferlegt bekommen, an der Verwertbarkeit der Aufnahmen im Strafprozess änderte das aber nichts.
Grundsätzlich kann man sagen, die Polizei darf auch rechtswidrig gewonnene Beweismittel verwerten – so lange sie nicht selbst unlauter an ihrem Entstehen mitgewirkt hat. Verstöße gegen den Datenschutz müssen außerhalb des Strafverfahrens geklärt werden. Der Bericht verweist ja auf eine passende Klage gegen Tesla, welche der Verbraucherzentrale Bundesverband erhoben hat.