In fast allen Bereichen der Justiz müssen Anwälte ihre Schriftsätze mittlerweile als elektronisches Dokument einreichen. Sonst werden die Schreiben nicht beachtet, im schlimmsten Fall sind Berufungen, Beschwerden etc. unwirksam. Zu den damit verbundenen Problemen habe ich gestern was geschrieben.
Super, könnte man denken. Dann kommt alles in eine elektronische Akte, das ist schön übersichtlich. Und die Akteneinsicht erleichtert sich auch, weil Gerichte die E-Akte dann über den sicheren Übermittlungsweg des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zusenden können. Spart die Verpackung, das Porto, die endlose Kopiererei.
Wäre schön. Aber so einfach ist es natürlich nicht. Eine elektronische Akte wird nämlich nicht unbedingt geführt. Vielmehr wird bei vielen Gerichten nach wie vor alles ausgedruckt und eine Papierakte geheftet. Statt also sonstige Dokumente zu scannen, die nicht schon elektronisch eingereicht wurden, werden die elektronisch eingehenden Dokumente wieder in die Papierform überführt. Sonstige Dokumente, etwa Polizeiberichte o.ä., werden also auch gar nicht gescannt, sondern in die Papierakte geheftet.
Ein Rechtsanwalt wollte nun vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen, dass ihm zumindest die Akteneinsicht elektronisch gewährt wird. Das hätte aber bedeutet, dass die betreffende Papierakte auf Kosten der Justiz zu digitalisieren gewesen wäre. So weit kann es dann aber doch nicht gehen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg stellt sich in seinem Beschluss jedenfalls auf den Standpunkt, dass selbst ein gesetzlich vorgesehener Anspruch auf eine „Abschrift“ nicht bedeutet, dass eine Papierakte in eine Datei umgewandelt werden muss. Das sei zwar möglich, eine Verpflichtung gebe es nicht.
Der Anwalt musste dann die Akte wohl auf der Geschäftsstelle des Gerichts einsehen. Kosten entstanden auch noch. Für das Verfahren berechnete das Gericht 66 Euro Gebühren.