Du hast einen städtischen Parkausweis, dein korrekt geparkter Wagen wird dennoch abgeschleppt. Okay, offenkundig fehlt bei dieser Geschichte aus Koblenz ein Detail, um sie juristisch „interessant“ zu machen. Diesen Fakt liefere ich gern nach: Der Stempel auf der Parkerlaubnis eines Schwerbehinderten war durchs Sonnenlicht so verblasst, dass er nicht mehr lesbar war. Die den ruhenden Verkehr kontrollierende Person ließ das Auto abschleppen. Der Autofahrer sollte die Kosten tragen, man traf sich vor Gericht.
Für mich durchaus nachvollziehbar legte der Autobesitzer dar, dass solche Ausweise und das aufgestempelte Dienstsiegel doch eigentlich für längere Sonneneinstrahlung ausgelegt sein sollten. Immerhin sind sie zur Vermeidung eines Knöllchens deutlich sichtbar auf dem Armaturenbrett auszulegen, und schönes Wetter liegt jedenfalls nicht im Bereich des Unmöglichen. Der Betroffene erkannte eine Pflichtverletzung der Behörde bei der Wahl der Stempelfarbe, die Stadt habe am falschen Ende gespart.
Klingt schlüssig, überzeugte das Landgericht Koblenz aber nicht. Die Richter streiten zwar nicht ab, dass die Stempelfarbe im Sonnenlicht innerhalb weniger Monate verblichen ist. Aber das falle in den Verantwortungsbereich des Bürgers. Dieser müsse sich einen neuen Ausweis besorgen, wenn das alte Dienstsiegel nicht mehr erkennbar sei. Letztlich wurde dem Kläger aber wohl zum Verhängnis, dass er eine erste Warnung durch einen städtischen Parkplatzkontrolleur in den Wind geschlagen hatte.