Strafrechtliche Beratung gehört für mich zum Tagesgeschäft. Allerdings ist damit keine Garantie verbunden, dass die Antwort auch zur vollständigen Zufriedenheit des Fragenden ausfällt.
Genau so war es im Fall einer Mandantin, die beim Gassigehen mit ihrem Hund in eine verbale Auseinandersetzung geriet. Es ging um die Leinenpflicht. Was hierzulande ja quasi mit der Garantie verbunden ist, dass sich die Sache aufschaukelt.
Am Ende der Debatte gab es wohl einige giftige Worte. Konkret erinnert sich die Mandantin aber nur an die Aussage ihres Kontrahenten, die da lautete:
Ich kann auch anders.
Mit diesem Satz im Ohr suchte die Mandantin die nächstgelegene Polizeiwache auf. Dort stieß sie zwar auf freundliche Beamte, aber kein Verständnis für ihr Anliegen. Eine Strafanzeige? Wegen Bedrohung? Die Aufnahme der Anzeige wurde abgelehnt, was die Mandantin dann zu mir führte.
Im Ergebnis haben die Beamten recht, es fehlt am Anfangsverdacht. Der Ausspruch „Ich kann auch anders“ ist sicher nicht freundlich, aber für sich gesehen (noch) keine Bedrohung im Sinne des § 241 StGB. Ganz abgesehen davon, dass die denkbare, vom Gesetz geforderte „rechtswidrige Tat“ überhaupt nicht greifbar ist, könnte mit „Ich kann auch anders“ auch ein rechtlich völlig einwandfreies Verhalten gemeint sein – etwa die Einschaltung des Ordnungsamtes.
Freut mich, dass ich helfen konnte.