Sex gegen Geld ist in Deutschland nicht verboten. Dennoch kann man sich natürlich strafbar machen, wenn die Anbieterin / der Anbieter noch nicht volljährig ist.
In einem Verfahren ging es darum, ob mein Mandant erkennen konnte, dass die von ihm aufgesuchte Frau noch nicht volljährig war. Viele Anhaltspunkte gab es dafür nicht. Die Anzeige der Frau in einem großen und doch eher seriösen Anzeigenportal war recht professionell gestaltet, zu ihrem Alter hatte sie in den Bestandsdaten für den Verlag kreativ geschummelt. Selbst die Polizistin, welche die Frau befragte, wollte sich nicht darauf festlegen, dass ein Kunde nach Aussehen und Verhalten die Minderjährigkeit der Frau hätte erkennen können.
Am Ende stützte die Anklagebehörde ihren Vorwurf im Kern nur noch auf einen Umstand. Hierzu fand das Amtsgericht im fast unausweichlichen Freispruch deutliche Worte:
Ausgehend von dem Text der Anzeige bestand für den Angeklagten keine Veranlassung, dass diese von einer Minderjährigen stammen könnte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft bedeutet der Ausdruck „Taschengeld“ in den einschlägigen Kontaktanzeigen auch nicht, dass der/die Anzeigende ein Kind oder ein/e Jugendliche/r ist. Vielmehr handelt es sich bei dem Ausdruck „Taschengeld“ um einen Hinweis darauf, dass der für die „Dienste“ gezahlte Betrag nicht versteuert werden soll und der/die Anzeigende kein/e Prostiuierte ist.
Fast überflüssig zu erwähnen: Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt.