Punktlandung

Wenn ich am Landgericht Düsseldorf Termine habe, bin ich nicht aufs Auto angewiesen. Die Straßenbahn fährt bei uns direkt vor der Tür ab, und sie spuckt mich nach Minuten am Oberbilker Markt aus, wo das Gericht nun schon etliche Jahre angesiedelt ist. So musste einige Zeit vergehen, damit ich mitbekomme, dass man es mit dem Feierabend gerade im angeschlossenen Parkhaus sehr ernst nimmt.

Pünktlich um 19 Uhr gibt’s dort für „normale“ Kunden keinen Zugang mehr. Was ich neulich schmerzhaft zu spüren bekam, weil sich eine Verhandlung bis weit nach 20 Uhr streckte. Ich war ausnahmsweise mit dem Auto da, fand aber das Parkhaus verrammelt und verriegelt vor. Immerhin rettete mich und die anderen Zuspätgekommenen der Protokollführer unserer Verhandlung. Der hat als Mitarbeiter einen Chip, mit dem er jederzeit ins Parkhaus gelangen kann.

Heute hatte ich einen ähnlichen Termin, für kurz nach 18 Uhr war die Urteilsverkündung angesetzt. Nach fünf Verhandlungstagen lag es durchaus nahe, dass der Vorsitzende einige Zeit für die Begründung braucht. Ich fragte deshalb vorher nach, ob er noch zehn Minuten warten kann, bis ich mein Auto umgeparkt habe. Nicht nötig, meinte er. Und hielt dann tatsächlich auch Wort. Um 18.46 Uhr war er mit der Begründung fertig.

So lässt sich’s arbeiten.

Gerichte: Strafzinsen sind unzulässig

Zu den größten Ärgernissen für Sparer gehört derzeit der Umstand, dass Bankguthaben von selbst schrumpfen. Denn die meisten Banken berechnen neuerding auf Guthaben ein sogenanntes „Verwahrentgelt“, also einen Strafzins von meist 0,5 % pro Jahr. Die Freibeträge betragen mitunter gerade mal 5.000 €. Doch die Banken spüren auch juristischen Gegenwind. Nach dem Landgericht Berlin hat auch das Landgericht Düsseldorf den Strafzins für unwirksam erklärt (Aktenzeichen 12 O 34/21).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen ein Verwahrentgelt der Volksbank Rhein-Lippe geklagt – und bekam nun recht. Die Richter halten den Strafzins neben den normalen Kontoführungsgebühren für unzulässig. Die Bank erbringe nur eine Leistung, verlange aber faktisch eine doppelte Gegenleistung. Den Kunden bleibe auch keine Wahl, ob sie die „Zusatzleistung“ des Verwahrentgelts annehmen oder nicht.

Auch das Landgericht Berlin hat Verwahrentgelte schon beanstandet, nämlich die der Sparda-Bank (Aktenzeichen 16 O 43/21),. Auch hier hatten die Verbraucherschützer geklagt. Die Urteile aus Düsseldorf und Berlin sind noch nicht rechtskräftig, andere Gerichte haben Strafzinsen auch schon als möglich eingestuft. Am Ende wird wohl der Bundesgerichtshof Klarheit schaffen müssen. Bis dahin dürfte aber noch einige Zeit vergehen.

Antrag auf Hafbefehl

Manche Anwälte verhalten sich merkwürdig. Auch gegenüber den eigenen Mandanten. Ich erlebe es immer wieder (meist, nachdem ich die Sache zu einem späteren Zeitpunkt übernommen habe), dass Verteidiger ihre eigenen Auftraggeber im Unklaren lassen. Und zwar über den Inhalt der Verfahrensakte, in die sie ja im Auftrag des Mandanten Einsicht genommen haben.

Aber vielleicht geht es den betreffenden Kollegen ja gar nicht darum, die Deutungshoheit über den Tatvorwurf exklusiv für sich zu behalten. Oder einige Cent Euro für die Anfertigung einer Fotokopie oder zumindest eines PDF zu sparen. Vielleicht sind sie auch nur vorsichtig – wie ein aktueller Fall aus Thüringen zeigt.

Da war Folgendes passiert: In einem Ermittlungsverfahren ging es um Drogen, die Wohnung des Beschuldigten wurde durchsucht. Die Verteidigerin beantragte Akteneinsicht, die sie auch erhielt. In Form eines Aktendoppels. In den Unterlagen enthalten war auch der Entwurf auf den Erlass eines Haftbefehls drin. Diesen Haftbefehl sollte das Amtsgericht Erfurt erlassen. Deshalb war die Originalakte dorthin geschickt worden.

Als dann der mittlerweile erlassene Haftbefehl vollstreckt werden sollte, war der Beschuldigte nicht mehr auffindbar. Auf seinem Wohnzimmertisch fanden die Ermittler einen Ausdruck des Haftbefehlsantrags. Was der Anwältin zwei Verfahren einbrachte. Wegen Strafvereiteilung. Außerdem sollte sie als Pflichtverteidigerin vom Verfahren ausgeschlossen werden. Entsprechende Anträge hatten zunächst auch Erfolg.

Erst das Oberlandesgericht Erfurt hat diesem Spuk nun ein Ende bearbeitet. Denn in dem Verhalten der Anwältin können die Richter überhaupt keinen Pflichtverstoß erkennen. Vielmehr weisen sie darauf hin, dass der Verteidiger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, seinen Mandanten über alle verfahrensrelevanten Umstände zu informieren. Das geschieht eben auch dadurch, dass der Verteidiger dem Mandanten die Verfahrensakten in Kopie geben darf. Und zur Akte gehören nun mal alle Unterlagen, auch der Haftbefehlsentwurf. Wenn dieser geheimgehalten werden sollte, hätte er eben nicht mitgeschickt werden dürfen.

Etwas anderes würde laut dem Oberlandesgericht nur gelten, wenn sich der Anwalt die Unterlagen „unredlich“ verschafft hat. Aber für Trickserei erkennen die Richter keinerlei Anhaltspunkt. Dass der Beschuldigte nur die zwei Seiten des Haftbefehlsantrags auf seinem Wohnzimmertisch hatte, sage nichts aus. Denn diese könnte er sich einfach ausgedruckt haben. Dazu hatte die Verteidigerin erklärt, dass sie ihren Mandanten die Dokumente als Webakte zum Download zur Verfügung stellt.

Im Ergebnis darf / muss der Verteidiger also alle Unterlagen an den Mandanten weiterleiten, die er selbst erhalten hat. Die Verteidigerin musste in dem konkreten Fall auch nicht vorsorglich grübeln, ob die Übersendung des Haftbefehlsantrags vielleicht ein Versehen der Staatsanwaltschaft war.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist hier nachzulesen.

Tschechische Drogen

Wegen eines ebay-Betrugs hat mein Mandant Strafanzeige erstattet. Wie viele andere auch bestellte der Mandant gegen Vorkasse hochwertige Hifi-Komponenten – die nie geliefert wurden. Der damalige „Verkäufer“ ist schon seit geraumer Zeit nicht auffindbar. Wenn es diese Person überhaupt jemals gegeben hat. Sieht ganz so aus, als würden der Mandant und seine Leidensgenossen auf dem satten Schaden sitzenbleiben.

Aber damit nicht genug. Mein Mandant hat für seine Strafanzeige einige Unterlagen nachgereicht, um welche ihn der zuständige Kommissar bat. Unter anderem wollte der Beamte „eine Kopie Ihrer Kontoauszüge bei PayPal für den fraglichen Zeitraum (mit allen Zahlungen).“

Sehr gerne, der Mandant schickte ein PDF mit seinem Kontoverlauf bei PayPal für rund drei Monate. Das hätte er besser so nicht getan. Gut sechs Wochen später hatte er nämliche einen Anhörungsbogen der Polizei in der Post. Absender war nicht das Betrugsdezernet. Sondern die Drogenfahndung. „Sie werden beschuldigt, am 27. April 2021 folgende Straftat/en begangen zu haben“, heißt es in dem Schreiben. „Einfuhr, Handel mit Betäubungsmitteln, vermutlich Crystal Meth / Amphetamine.“

Mein Mandant fiel natürlich aus allen Wolken und malte sich einen sehr tiefen Sturz aus. Immerhin ist er selbst Beamter. Trotz seines überschaubaren Einkommens bessert er dieses definitiv nicht auf die unterstellte Weise auf. Eine Erklärung für den Vorwurf hatte er dementsprechend nicht. Auch aus dem Anhörungsschreiben ging mit keinem Wort hervor, worauf sich der Tatverdacht stützen soll.

Nun ja, Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft half weiter. Am 26. April 2021 war mein Mandant mit einigen Arbeitskollegen abends noch was essen. Ein Kollege hatte sein Portmonee im Büro liegenlassen. Der Mandant half ihm im Restaurant mit 31,24 € aus. Wie zugesagt, schickte der Kollege meinem Mandanten am nächsten Tag den Betrag mit der Geld-senden-Funktion von PayPal. Als Verwendungszweck schrieb er:

Tschechische Drogen

Das wiederum fiel dem Fahnder im ebay-Fall ins Auge. Der setzte seine Kollegen vom BtM-Dezernat in Kenntnis. Diese sahen von einer Hausdurchsuchung „zunächst aus Gründen der Verhältnismäßigkeit“ ab. Immerhin. Der Staatsanwalt erkannte nicht mal die Notwendigkeit, dass ich für meinen Mandanten irgendwas klarstelle. Er schickte die Akte gleich mit der Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts. Ich zitiere:

Es gibt keinerlei weitere Geldbwegungen auf dem vorliegenden PayPal-Konto des Beschuldigten, die auf Drogenhandel schließen lassen. Es spricht nach der Lebenserfahrung alles dafür, dass hier auf einfachem Wege eine private Schuld beglichen wurde, wobei sich der Absender humorvoll zeigen wollte. Ähnliches ist dem Dezernenten aus Bußgeldverfahren bekannt. Dort kommt es immer wieder vor, dass Strafzettel mit dem Betreff „sexuelle Gefälligkeiten“ o.ä. bezahlt werden. ohne dass hieran etwas dran ist.

Gerade noch mal gut gegangen…

Keine Beischläferinnen

Ein Vorsitzender, zwei Schöffen. So ist eine kleine Strafkammer am Landgericht besetzt. Die Schöffen sind ehrenamtliche Richter und in der Regel keine Juristen. An sich keine Frage, wer an so einem Schöffen(straf)gericht die Fäden in der Hand hält. Deshalb heißt eine nette Justizserie auf Amazon Prime „Der Beischläfer“. Was die Sache im Regelfall recht gut auf den Punkt bringt.

Aber mitunter ist es halt auch anders. Ganz anders. Das erlebte ich neulich an einer kleinen Strafkammer des Landgerichts. Da verhandelt ein Berufsrichter über die Berufungen gegen Strafurteile des Amtsgerichts. Flankiert wird er von zwei Schöffen. Schöffinnen in unserem Fall. Fünf Verhandlungstage waren angesetzt. Also ausreichend Zeit, damit sich alle etwas kennenlernen.

Der Vorsitzende war erkennbar null geneigt, die Verurteilung abzuändern, die mein Mandant in erster Instanz kassiert hatte. Wohl aber die Schöffinnen. Bei der Vernehmung etlicher Zeugen war immer mehr zu erkennen, dass sie meinem Mandanten glaubten. Und somit an dessen Unschuld. Ich will nicht zu sehr ins Detail gehen, aber nach meiner Meinung hatten die Schöffinnen hierzu ziemlich guten Grund. Das von der Anklage kunstvoll errichtete Anklage-Bauwerk geriet von Stunde zu Stunde gehörig ins Wanken.

Sichtlich unbeeindruckt davon blieb aber der Vorsitzende. Allerdings saß er am kürzeren Hebel. Denn Ehrenamt hin, fehlende juristische Ausbildung her: Am Gericht sind alle Richter gleich. Das heißt, die Stimme der Schöffen zählt ebenso wie die eines Berufsrichters. Somit stand es in dem Gremium erkennbar 2:1. Da die Schöffinnen jedenfalls nicht als justizielle Beischläferinnen gelten wollten, blieben sie sogar bei der Urteilsberatung standhaft und überstimmten den Richter knallhart (was wegen des Beratungsgeheimnisses allerdings letzlich nicht belegbar ist). Dennoch verkündete der Richter sauertöpfisch ein Ergebnis, das auf meine Vermutung passt: Freispruch.

An der mündlichen Urteilsbegründung kam der Richter natürlich nicht vorbei. Schon diese empfand ich als wenig souverän. Statt die tragenden Gründe für den Freispruch zu erklären, zählte er alles auf, was aus seiner Sicht die Schuld meines Mandanten belegt. Zum Freispruch selbst fand er dann nur folgende Worte: „Dennoch hat sich das Gericht nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen können. Die Sitzung ist beendet.“ Das ist jetzt offenkundig nicht unbedingt das, was sich der Gesetzgeber von der „Eröffnung der Urteilsgründe“ am Ende der Hauptverhandlung erhofft (§ 268 StPO). Die vorgeschriebene Mitteilung des „wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe“ meint ja eher die Gründe, die den Freispruch tragen, nicht Umstände, die fürs Gegenteil taugen.

Geschenkt könnte man sagen, schlechte Verlierer gibt’s überall. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht. Da die doch etwas geschockte Staatsanwaltschaft und der natürlich höchst erboste Nebenkläger wenig überraschend fristgerecht Revision eingelegt haben, muss das Gericht eine ausführliche schriftliche Urteilsbegründung vorlegen. Diese Begründung muss den Anforderungen des § 267 Abs. 5 StPO genügen, also nachvollziehbar darlegen, wieso der Angeklagte freigesprochen wurde.

Die Urteilsgründe bringt einer ganz allein zu Papier: der Vorsitzende der kleinen Strafkammer. Meine Lieblingsschöffinnen haben damit nichts mehr zu tun. Problematisch ist natürlich, dass das Revisionsgericht den Freispruch nicht anhand des Verlaufs der Hauptverhandlung auf Validität abklopft. Grundlage der Prüfung sind nur die schriftlichen Urteilsgründe. Also das, was der Vorsitzende nun zu Papier bringen muss – obwohl es vermutlich seiner Überzeugung zuwider läuft. Sicher keine leichte Aufgabe. Aber halt eine, die man als Richter auch mal bewältigen muss. Jedenfalls wenn man die Verpflichtung ernst nimmt, Urteile „Im Namen des Volkes“ zu sprechen.

Für die schriftliche Urteilsbegründung hatte der Richter sieben Wochen Zeit (§ 275 StPO). Die sieben Wochen sind nun um, eine Urteilsbegründung halte ich aber immer noch nicht in Händen. Das muss kein Grund zur Panik sein. Denn es kommt für die Siebenwochenfrist auf dem Tag an, an dem der Richter sein Urteil auf der Geschäftsstelle des Gerichts abgibt. Die Ausfertigung und Zustellung kann auch noch später erfolgen.

Mein Mandant macht sich allerdings verständlicherweise schon größte Sorgen. Es besteht ja auch die Möglichkeit, dass ein Richter die Urteilsabsetzungsfrist einfach verstreichen lässt. Mit der Folge, dass die Entscheidung dann mehr oder weniger zwingend vom Revisionsgericht aufzuheben ist, weil ein glasklarer Revisionsgrund vorliegt. Ich beruhige den Mandanten mit dem Hinweis, dass ich mir es schlichtweg nicht vorstellen kann, dass ein gestandener Richter sich so eine Blöße geben würde. Zumal versemmelte Fristen für ihn disziplinarrechtliche Konsequenzen haben können. So ein Fauxpas ist nicht von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt. Letztlich schließlich stünde ja sogar etwas wie Rechtsbeugung (§ 339 StPO) im Raum. Für mich, den Berufsoptimisten, fast unvorstellbar.

Ich frage in den nächsten Tagen mal nach, wo das Urteil bleibt. Ein bisschen gespannt bin ich jetzt doch.

Woanders ganz anders

Die Justiz arbeitet fleißig am papierlosen Büro. In Zivilsachen müssen Anwälte seit Jahresanfang so gut wie alle Schriftsätze elektronisch einreichen, also das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nutzen (§ 130d ZPO). Briefe oder Faxe bleiben im schlimmsten Fall unbeachtet; Fristversäumnisse nicht ausgeschlossen. Ähnliche Regelungen gelten seit dem Jahresanfang auch vor den Sozial-, Arbeits- und Verwaltungsgerichten. Ohne beA läuft praktisch nichts mehr. Immerhin funktioniert das beA nun im Großen und Ganzen.

In Strafsachen, mein Gebiet, nähert man sich dem Ziel allerdings etappenweise. Und zwar über den neuen § 32d StPO. Dieser erlaubt Verteidigern nach wie vor die Nutzung von Briefpost und Fax. Aber nicht für Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage. Diese Erklärungen müssen als elektronisches Dokument eingereicht werden. Wer’s nicht weiß oder gerade nicht dran denkt, kann da ganz schön auf die Nase fallen.

Zumal es woanders dann wieder ganz anders läuft. Zum Beispiel am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Das ist über das beA gar nicht zu erreichen. Das Gericht sieht sich, wie es auch in einer Entscheidung festgehalten hat, zur Entgegennahme von beA-Nachrichten außerstande. Das gilt auch für die praktisch wichtigsten Eingaben, nämlich Verfassungsbeschwerden. Zur Begründung heißt es, § 22 BVerfGG sehe in seiner gültigen Fassung nun mal die Schriftform vor. Wir halten also fest: Fast überall können Rechtsbehelfe nur noch elektronisch eingelegt werden. Nur beim Bundesverfassungsgericht ist es – genau umgekehrt. Keine Ahnung, wer sich so was ausdenkt.

Der Treppenwitz bei der täglichen Arbeit ist, dass gerade Verfassungsbeschwerden oft sehr textlastig sind. Überdies müssen alle angefochtenen Entscheidungen und sonstigen Anlagen beigefügt werden. Da kommen schnell hunderte Seiten zusammen, die man schon sehr bequem übers beA schicken könnte. Toll, wenn – wie so oft – die Frist ohnehin nur knapp eingehalten werden kann und der gute alte Brief somit nicht mehr möglich ist. Fürs späte Faxen hat das Verfassungsgericht übrigens mal fürsorglich entschieden, dass man als Anwalt nicht bis zur letzten Minute warten darf. Spätestens um 23.30 Uhr müsse mit dem Faxen begonnen werden, denn Übermittlungsprobleme seien einzuplanen.

Einfacher wird es auch nicht dadurch, dass der reguläre Faxanschluss des Bundesverfassungsgerichts legendär überlastet ist. Für diesen Fall habe ich allerdings einen kleinen Tipp. Ganz unten auf der Homepage des Gerichts findet sich der Hinweis, dass es noch zwei zusätzliche Faxnummern gibt. Vielleicht hilft diese Information ja mal einem Kollegen, der an der normalen Faxnummer verzweifelt.

Interessant finde ich, dass die zusätzlichen Faxnummern offenbar nach Berlin geschaltet sind. Ich nehme mal an, zu einem externen Dienstleister. Wäre interessant, ob der eingehende Faxe tatsächlich beim Eingang sofort ausdruckt. Oder sie womöglich nur als Datei nach Karlsruhe weiterleitet (am Ende noch per Mail!). Das Gericht betont nämlich stets, Faxe seien ja nur deshalb zulässig, weil sofort bei der Übermittlung ein „körperliches Schriftstück“ entsteht. (Deshalb muss man als Anwalt wiederum aufpassen, dass die Sendung nicht so wirkt wie ein Computerfax mit lediglich eingescannter Unterschrift. Das kann auch zur Unwirksamkeit führen, weil es ja beim Anwalt die Sendung nicht in Papierform gibt.)

Dieser Beitrag entsteht, weil ich noch auf die Übermittlung meines heutigen Faxes an das Bundesverfassungsgericht warte. Just in diesem Augenblick hat’s über eine der Berliner Rufnummern des Gerichts geklappt.

1 Stunde und vier Minuten für 104 Seiten.

Ich gehe jetzt nach Hause.

Alibi mit Google Maps

Ist mein Mandant ein Schläger?

Aber ja, behauptete eine ältere Dame. Mein Mandant soll sie an der Kasse im Netto-Markt auf ihre fehlende Maske angesprochen und sogar beschimpft haben. Dann habe er ihr draußen auf dem Parkplatz aufgelauert. Dort habe er sie in einer abgelegenen Ecke geschlagen und sogar getreten. Das Ganze habe „mindestens 15 Minuten“ gedauert, wobei rund 12 Minuten auf die Vorfälle auf dem Parkplatz entfallen. Ein Krankenwagen kam nicht, Anzeige machte die Frau erst nach elf Tagen. So lange will sie zu Hause im Bett gelegen haben, wegen der Schmerzen.

Mein Mandant sagt, er habe die Frau auf die Maskenpflicht hingewiesen. Darauf sei es vielleicht ’ne Minute verbal hin und her gegangen, dann sei er an der Kasse dran gewesen, habe gezahlt und sei nach Hause gefahren. Immerhin hat er den Kassenbon. Um 11.44 Uhr wurde er im Netto abkassiert. Das passt ganz gut zu der Aussage der Frau, alles sei zwischen halb zwölf und zwölf passiert.

Darüber hat mein Mandant aber noch einen anderen Beleg. Google Maps. Dort hat er die Zeitachse aktiviert, und das durchgehend seit 2018. Das ergibt sehr schöne Bewegungsprofile, Tag für Tag. Auch für den fraglichen. Mein Mandant kam laut Google Maps mit seinem Auto um 10.33 Uhr am Netto-Markt an. Um 11.47 Uhr setzt sich das Fahrzeug wieder in Bewegung. Ankunft an der Wohnanschrift meines Mandanten sechs Minuten später. Passt.

Sicherlich gab es für den Staatsanwalt genug andere Punkte, um die Geschichte der Zeugin anzuzweifeln. Dass niemand auf dem Parkplatz was gesehen hat oder eingeschritten ist, dass die Anzeige so lange auf sich warten ließ, dass es (trotz Rückfragen) kein Arztattest gibt. Dennoch dürfte die Zeitachse von Google Maps der beste Beleg dafür gewesen sein, dass die Vorwürfe frei erfunden sind. Was dann zu der doch sehr prompten Verfahrenseinstellung führte.

1234 war gestern

Fax einer Staatsanwaltschaft:

Die Ermittlungsakte erhalten Sie als DVD mit gesonderter Post. Für das Öffnen der Datei ist ein Passwort erforderlich. Dieses lautet:

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Ich bin mir sicher, die Lösung des Falles ist nicht mal halb so schwer wie die Eingabe des Passworts. Ich überlege noch, wie viel Zeit ich dem Mandanten seriös dafür aufschreiben kann.

Corona-EinreiseV

Heute noch eine kleine Geschichte aus dem Bußgeldrecht. Es geht um die Durchsetzung der Corona-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Die nun bundesweit einheitlichen Regelungen führten und führen für Reiserückkehrer auch aus Urlaubsländern schon mal zur Quarantäne. Meinen Mandanten traf es, weil Mexiko während seines Urlaubs zum Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet wurde. Er musste sich also sofort nach seiner Rückkehr „absondern“, wie es in § 4 Abs. 1 Corona-EinreiseV heißt.

Das lokale Ordnungsamt überprüfte das auch – mit einem Hausbesuch schon am Morgen nach der nächtlichen Rückkehr meines Mandanten. Jedenfalls sollte es ein Hausbesuch werden, denn angeblich war mein Mandant bei der Kontrolle nicht zu Hause. Was wiederum ein Verstoß gegen die Absonderungspflicht sein kann.

Vor dem Amtsgericht sagten die Beamten, sie hätten geklingelt und an der Haustüre geklopft. Dann fuhren sie wieder ins Büro und schrieben einen Bußgeldbescheid über 500,00 €.

Für meinen Mandanten konnte ich den Sachverhalt etwas aufhellen. Denn mein Mandant war nach der langen und beschwerlichen Rückreise ziemlich platt und wollte erst mal ausschlafen. Die Klingel konnte er nicht hören – er hatte sie abgestellt. Was nicht verboten ist. Tja, und das mit dem Klopfen war vielleicht auch keine durchgreifend gute Idee. Mein Mandant wohnt im dritten Stock des Mehrparteienhauses, da muss man das nicht hören. Fand auch der Richter.

Entscheidend war aber der Hinweis von unserer Seite, dass der Mandant auf dem Meldeportal für Rückkehrer auch seine Handy-Nummer eingetragen hat. Auf diese Informationen kann das Ordnungsamt zugreifen. „Wieso haben Sie denn nicht einfach mal angerufen, wenn niemand aufmacht?“, fragte der Richter. Die Antwort: „Da haben wir nicht dran gedacht.“

Freispruch.

Kurze Blickabwendung

Nicht jeder Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erweist sich letztlich als richtig. Seltener kommt es vor, dass sich aus dem schriftlichen Vorwurf überhaupt keine Ordnungswidrigkeit ergibt – und die Sache trotzdem verfolgt wird. Im konkreten Fall ging es darum, dass meine Mandantin ihr Handy im Straßenverkehr vorschriftswidrig genutzt haben soll. Was sie 100 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg gekostet hätte.

Dazu habe ich so Stellung genommen:

Meiner Mandantin wird vorgeworfen, sie habe auf ihrem Handy getippt, das in der Handyhalterung an der Mittelkonsole befestigt war. Dabei wurde laut Polizei „eine kurze Blickabwendung vom Verkehr festgestellt“.

Eine Ordnungswidrigkeit ist nicht gegeben.

Nach § 23 Abs. 1a b) StVO ist eine kurze Blickabwendung vom Verkehr (Tatvorwurf) ausdrücklich im Zusammenhang mit der Nutzung eines Mobiltelefons zugelassen. Das ergibt sich daraus, dass eine dem Verkehr angepasste kurze Blickzuwendung zum Gerät von der Norm ausdrücklich erlaubt wird. Das Tippen während dieser kurzen Blickzuwendung ist erlaubt, da das in der Halterung befindliche Gerät hierbei weder aufgenommen noch gehalten wird und die Vorschrift selbst die „Bedienung und Nutzung“ im abgesteckten Rahmen zulässt.

Eine kurze Blickzuwendung zu dem in der Halterung befindlichen Gerät und dessen Bedienung und Nutzung wäre allenfalls unzulässig, wenn diese (kurze) Blickzuwendung nicht den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst gewesen wäre. Entsprechende Feststellugen hat die Polizei jedoch gerade nicht getroffen.

Die Bußgeldstelle sah keinen Grund, den Bescheid aufzuheben. Der Richter will sich eine Hauptverhandlung sparen, er schlägt eine Einstellung wegen Geringfügigkeit vor. Die Mandantin ist einverstanden. Ihr ging’s in erster Linie um den Punkt.