Sportstudios waren seit März 2020 auf behördliche Anordnung viele Monate geschlossen. Dennoch zogen Anbieter weiter Mitgliedsbeiträge ein, während viele Kunden nicht für ein Angebot zahlen wollten, das sie nicht nutzen konnten. Das Landgericht Osnabrück hat jetzt so einen Fall entschieden – der Kunde bekam umfassend recht.
Laut dem Urteil müssen Kunden das Schließungsrisiko nicht tragen. Sie könnten auch nicht darauf verwiesen werden, dass sich ihr Mitgliedszeitraum entsprechend verlängert. Das hätte dem Kunden auch nichts genutzt, dann er hatte sowieso fristgerecht gekündigt. Das Gericht verweist darauf, dass auch eine Vertragsanpassung, wie sie von manchen Gerichten ins Spiel gebracht wird, nicht in Frage kommt. Der Gesetzgeber habe lediglich für Miet- und Pachtverhältnisse Sonderregeln geschaffen, aber nicht für Freizeitstätten. Das Landgericht hat die Revision zugelassen (Aktenzeichen 2 S 35/21).