Bei geplatzten Paschalreisen sind oft auch die Veranstalter in der Pflicht. Leisten sie dem Reisenden Ersatz, kann dieser nicht gleichzeitig Entschädigung von der Fluggesellschaft verlangen. Die Zahlungen des Veranstalters werden vielmehr mit den Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung verrechnet, so der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil.
Weil der Hinflug für eine einwöchige Urlaubreise annulliert wurde, sagte ein Veranstalter das Angebot komplett ab und zahlte dem Kunden 750 Euro für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Dieser wollte aber auch noch von der Fluggesellschaft entschädigen lassen, und zwar für den Hin- und Rückflug. Vor dem Landgericht Frankfurt bekam der Reisende zunächst recht, der Bundesgerichtshof korrigierte diese Entscheidung nun.
Eine Entschädigung durch den Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verfolgt nach Auffassung der Richter inhaltlich ähnliche Ziele wie die Entschädigung durch Fluggesellschaften. In allen Fällen gehe es zumindest auch um den Ausgleich immaterieller Beschwernisse. Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs müsse sich ein Geschädigter alles anrechnen lassen, was ihm als Vorteil zufließt. Eine doppelte Entschädigung sei somit ausgeschlossen (Aktenzeichen X ZR 8/20).