Eigengewicht

Aus dem Urteil eines Strafrichters:

Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten das Eigengewicht seiner Tat zu berücksichtigen.

Das wird leider nicht näher erläutert, aber es hilft vielleicht, wenn man statt Eigengewicht „Schwere“ einsetzt. Ich finde, dann ist es deutlich selbsterklärender.

Anhaftungen von süßem Senf

Die Leberkäs-Semmel war zwar o.k., aber mit dem Senf hat sich die Verkäuferin auf dem Münchner Viktualienmarkt vertan. Statt dem gewünschten mittelscharfen Senf strich sie süßen Senf auf den Leberkäse – was wiederum der Kunde nicht akzeptieren wollte. So nahm das Unglück seinen Lauf…

Die Verkäuferin war nämlich nur insoweit einsichtig, als sie den süßen Senf vom Brötchenbelag abkratzte und mittelscharfen draufschmierte. Aber auch das kam für den Kunden nicht in Frage. Er vertrage keinen süßen Senf, auch nicht in Anhaftungen.

Eine Lösung des Problems erhoffte sich der Kunde bei der Polizei. Wie die Pressestelle des Müncher Polizeipräsidiums allerdings heute bestätigte, wurde dem erbosten Kunden die Aufnahme der Anzeige verweigert. Es handele sich definitiv nicht um eine Straftat, sondern um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Ob der Kunde seine Ansprüche nun entsprechend verfolgen wird, ist nicht überliefert. Ebenso wenig, ob er die Abfuhr auf dem Polizeirevier auf sich beruhen lässt.

Bericht im Tagesspiegel

Ohne Zustellung kein Fristbeginn

In Unterbringungsverfahren darf natürlich nicht über den Kopf des Betroffenen hinweg entschieden werden. Eine Anhörung ist deshalb Pflicht. Außerdem gibt es eine wichtige Formvorschrift für alle Fälle, in denen der Betroffene deutlich gemacht hat, dass er mit einer beantragten Regelung nicht einverstanden ist. In diesem Fall muss ihm die (negative) Entscheidung des Gerichts förmlich zugestellt werden, was gar nicht so selten übersehen wird.

Mit so einem Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof. Ein Mann wollte weder untergebracht noch zwangsbehandelt werden. Das Amtsgericht genehmigte aber beides, informierte den Betroffenen selbst aber nur durch einfachen Brief. Damit konnte keine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werden, befand nun der Bundesgerichtshof.

Zwar stehe es Gerichten in Unterbringungsverfahren und anderen Angelegenheiten nach dem Familienverfahrensgesetz (früher: freiwllige Gerichtsbarkeit) grundsätzlich frei, Briefe mit einfacher Post zu schicken. Für anfechtbare Entscheidungen, bei denen der Betroffene vorher (zum Beispiel bei einer Anhörung) widersprochen hatte, gelte dies aber ausdrücklich nicht (§ 41 FamFG); hier sei eine förmliche Zustellung nötig. Ohne diese Zustellung liefen Rechtsmittelfristen selbst dann nicht, wenn der Betroffene auf anderem Weg von der Entscheidung erfahren hat, zum Beispiel über seinen Betreuer (Aktenzeichen XII ZB 358/20).

Nach hiesiger Auffassung

Aus einem Observationsbericht der Polizei:

Nach etwa 15 Minuten konnte der Unterzeichner wahrnehmen, dass der P. aus seinem Auto stieg. Er holte eine prall gefüllte Netto-Tüte aus dem Kofferraum und betrat das Wohnhaus. Nach hiesiger Auffassung dürfte es sich bei den gut gefüllten Tüten um Rauschmittel als Inhalt gehandelt haben.

Dann blätterst du eine Handvoll Seiten weiter und stößt auf die Auswertung der GPS-Daten von der Wanze, die am Fahrzeug des Beschuldigten angebracht war. Die letzte stehende GPS-Position vor der Wohnanschrift ist – die nächste Nettofiliale.

Aber es geht halt nichts über kriminalistischen Scharfsinn.

Ausdrücklicher Hinweis

Ein Polizeibeamter hat für Ermittlungen in einer Wirtschaftsstrafsache Darknetgeschichte wochenlang Datenträger ausgewertet. Das ist jetzt ja nichts Ungewöhnliches. Interessant fand ich aber folgenden Aktenvermerk, den er ans Ende seines Ermittlungsberichts gesetzt hat:

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Unterzeichner keine professionelle Ausbildung zur Komplettauswertung von Datenträgern oder versteckten unvollständigen Dateien besitzt, somit erhebt die Datenauswertung keinen Anspruch auf eine Vollständigkeit.

Gut, als Beschuldigter würde ich mich da jetzt nicht unbedingt beschweren.

Eher ablehnend

Aus einem Anhörungsprotokoll:

Der Betroffene hinterließ auf den Unterzeichner heute einen innerlich angespannten und bzgl. der gesamten Situation sehr ablehnenden und abwertenden Eindruck.

Das ist für mich eher eine Hund-beißt-Mann-Information. Immerhin will man den Mandanten im Ergebnis wegsperren – am besten für den Rest seines Lebens. Da würde ich als Richter höchstens was im Protokoll vermerken, wenn der Betroffene zu Beginn der Anhörung Luftküsse verteilt, allseits Komplimente macht und die Stimmung mit superguten Witzen rettet.

Passagiere dürfen nicht doppelt kassieren

Bei geplatzten Paschalreisen sind oft auch die Veranstalter in der Pflicht. Leisten sie dem Reisenden Ersatz, kann dieser nicht gleichzeitig Entschädigung von der Fluggesellschaft verlangen. Die Zahlungen des Veranstalters werden vielmehr mit den Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung verrechnet, so der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil.

Weil der Hinflug für eine einwöchige Urlaubreise annulliert wurde, sagte ein Veranstalter das Angebot komplett ab und zahlte dem Kunden 750 Euro für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Dieser wollte aber auch noch von der Fluggesellschaft entschädigen lassen, und zwar für den Hin- und Rückflug. Vor dem Landgericht Frankfurt bekam der Reisende zunächst recht, der Bundesgerichtshof korrigierte diese Entscheidung nun.

Eine Entschädigung durch den Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verfolgt nach Auffassung der Richter inhaltlich ähnliche Ziele wie die Entschädigung durch Fluggesellschaften. In allen Fällen gehe es zumindest auch um den Ausgleich immaterieller Beschwernisse. Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs müsse sich ein Geschädigter alles anrechnen lassen, was ihm als Vorteil zufließt. Eine doppelte Entschädigung sei somit ausgeschlossen (Aktenzeichen X ZR 8/20).

Urteil: Kein Training, keine Beiträge fürs Sportstudio

Sportstudios waren seit März 2020 auf behördliche Anordnung viele Monate geschlossen. Dennoch zogen Anbieter weiter Mitgliedsbeiträge ein, während viele Kunden nicht für ein Angebot zahlen wollten, das sie nicht nutzen konnten. Das Landgericht Osnabrück hat jetzt so einen Fall entschieden – der Kunde bekam umfassend recht.

Laut dem Urteil müssen Kunden das Schließungsrisiko nicht tragen. Sie könnten auch nicht darauf verwiesen werden, dass sich ihr Mitgliedszeitraum entsprechend verlängert. Das hätte dem Kunden auch nichts genutzt, dann er hatte sowieso fristgerecht gekündigt. Das Gericht verweist darauf, dass auch eine Vertragsanpassung, wie sie von manchen Gerichten ins Spiel gebracht wird, nicht in Frage kommt. Der Gesetzgeber habe lediglich für Miet- und Pachtverhältnisse Sonderregeln geschaffen, aber nicht für Freizeitstätten. Das Landgericht hat die Revision zugelassen (Aktenzeichen 2 S 35/21).

Ohne Ladung kein Zutritt

Letztens habe ich an einem kleineren Amtsgericht verteidigt. Der Prozess war wenig spektakulär, interessant wurde es aber als ich nachher von einer Person erfuhr, die beim Prozess hatte „zugucken“ wollen, von dem Justizbeamten an der Pforte aber nicht reingelassen wurde. Er begründete das mit dem Corona-Virus, fragte nach, zu welchem Prozess man denn wolle und warum und verhielt sich wohl insgesamt eher herablassend.

Die eine Sache ist, dass der Justizbeamte mir mit diesem Verhalten einen absoluten Revisionsgrund geschaffen hat; denn nach § 338 Nr. 6 StPO beruht ein Urteil immer auf einer Gesetzesverletzung, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt wurden. Dies ist, wenn Zuhörern der Eintritt verwehrt wird, definitiv der Fall. Und ich dachte, solche Fälle werden nur in Klausuren abgefragt.

Die andere Sache ist, dass hier ein Justizbeamter anscheinend keine Ahnung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen hat. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist ein wichtiger strafrechtlicher Grundsatz, wonach Hauptverhandlungen grundsätzlich öffentlich, das heißt frei zugänglich, sind. Die Idee dahinter ist eine Kontrolle der Justiz (auch) durch die Bevölkerung, immerhin ergehen Urteile ja auch im Namen des Volkes. Der Grundsatz kann unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt werden, aber natürlich darf ein Justizbeamter an der Pforte nicht in Eigenregie Zuschauer nur deswegen abweisen, weil sie keine Ladung oder einen sonstigen Termin im Gericht haben.

RA Dr. André Bohn

Karlsruhe zählt einen Asylrichter an

Ein Gießener Richter ist nicht geeignet, Asylverfahren zu bearbeiten. Diese „dienstliche Beurteilung“ kommt von höchster Stelle – dem Bundesverfassungsgericht. Die 1. Kammer des Zweiten Senats erklärt einen Befangenheitsantrag für begründet, den ein abgelehnter Asylbewerber gegen den Richter gestellt hat. Zur Begründung bezog sich der Kläger auf ein früheres Urteil des Richters, mit dem dieser sich, nun ja, sehr pointiert geäußert hat.

In dem früheren Verfahren musste der Richter darüber entscheiden, ob ausländerfeindliche Wahlplakate der NPD aufgehängt werden dürfen. Er gab der Klage (aus formalen Gründen) statt, schrieb dann aber weiter in das Urteil, der fragliche Slogan „Migration tötet“ sei nicht volksverhetzend, sondern als „die Realität darstellend zu bewerten“. Weiter heißt es:

In der Tat hat die Zuwanderungsbewegung nach Deutschland ab dem Jahr 2014/2015 zu einer Veränderung innerhalb der Gesellschaft geführt, die sowohl zum Tode von Menschen geführt hat als auch geeignet ist, auf lange Sicht zum Tod der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu führen. … Allein dem erkennenden Gericht sind Fälle bekannt, in denen Asylbewerber zu Mördern wurden.

Rund 85 % Prozent des Urteils macht laut dem Verfassungsgericht dann die Begründung dieser Thesen aus. Am Ende stehe auch noch der Hinweis auf das Widerstandsrecht, sobald der deutsche Staat „einmal in die Handlungsunfähigkeit abrutschen“ sollte. Das alles ist den Verfassungsrichtern dann doch zu viel. Sie verweisen recht nüchtern darauf, dass der Richter von Einzelfällen aufs Ganze schließe und das Thema Migration auf die Flüchtlings- und Asyproblematik verenge. Insgesamt liege es schlicht auf der Hand, dass der klagende Asylbewerber nicht auf die Unparteilichkeit des zuständigen Richters vertrauen dürfe.

Die Kritik richtet sich aber auch an die Richter, die über den Befangenheitsantrag entschieden haben. Diese hätten den Kern der Behauptungen ihres Richterkollegen „willkürlich“ ignoriert oder falsch gewichtet. Prozessual interessant wird der Fall durch den Umstand, dass der abgelehnte Richter der Klage des Asylbewerbers mittlerweile zumindest teilweise stattgegeben und ihm subsidiären Schutz gewährt hat. Laut der Karlsruher Entscheidung ist der für den Kläger positive Teil des Urteils aber nicht hinfällig. Es muss nur noch mal über den weitergehenden Klageantrag entschieden werden (Aktenzeichen 2 BvR 890/20).

Karten auf den Tisch, bitte

Könnte sein, dass Herr N. einen Fehler gemacht hat. In Form einer Darknet-Bestellung, etwa drei Gramm Gras sollen bei der Zollkontrolle im Postamt beschlagnahmt worden sein. Das sind ja mittlerweile alltägliche Fälle, für die du als Strafverteidiger in der Regel geeignete Exitstrategien darstellen kannst.

Gestaunt habe ich allerdings über den Fragebogen. Diesen hat die zuständige Polizeibeamtin der Information darüber beigefügt, dass sie gegen meinen Mandanten ermittelt. Hier könnt ihr euch das Dokument anschauen.

Es geht, wie gesagt, um eine geringe Menge zum Eigengebrauch. Dazu dann also diese wahrlich treffenden Fragen:

Wie sind Sie in den Besitz der sichergestellten Drogen gekommen? Preis?

Woher und vom wem beziehen Sie die illegalen Drogen und zu welchem Preis?

Seit wann nehmen Sie illegale Drogen? Welche?

Welche illegalen Drogen nehmen Sie zurzeit? Wie oft und in welchen Mengen?

Sind Sie drogenabhängig?

Wollen Sie von Drogen loskommen?

Herr N. sagt, eigentlich wollte er die Sache selbst aus der Welt schaffen. Bis er den Fragebogen gelesen hat. Da war ihm klar, dass er vielleicht doch besser zum Anwalt geht.

In diesem Sinne, vielen Dank an die Kommissarin für die Vermittlung des Mandants.

Gericht billigt Strafzinsen

„I spent a lot of money on booze, birds and fast cars – the rest I just squandered.“ Diese dem Fußballer George Best zugeschriebene Erkenntnis kam mir in den Sinn, als ich heute von einem aktuellen Urteil des Landgerichts Leipzig las. Die Richter segnen nämlich eine wesentlich unangenehmere Möglichkeit ab, ärmer zu werden. Es geht um Straf- bzw. Negativzinsen, die jetzt ja unter dem hübschen Namen „Verwahrentgelt“ von immer mehr Banken nur dafür erhoben werden, dass der Kunde Geld auf dem Konto hat.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte sich mit ihrer Klage gegen die Sparkasse Vogtland eigentlich ein Präzedenzurteil in die Richtung erhofft, dass ein Negativzins gegenüber Verbrauchern nicht verhängt werden kann. Stattdessen zeigen die Richter Verständnis für die wirtschaftlichen Nöte der Banken, wie die tagesschau berichtet.

Ein Banker hat mir vor einigen Tagen erklärt, dass das Verwahrentgelt an sich nur ein Türöffner ist. Mit diesem Schreckgespenst lassen sich Kunden in Fonds- und ETF-Käufer wandeln, welche dieses Risiko ohne Negativzinsen niemals eingegangen wären. Das bringt schöne Provisionen, die Nachfrage führt zu steigenden Kursen – und alle sind erst mal glücklich. Fast so wie George Best, nur vielleicht nicht so dauerhaft.

NRW-Richter zweifelt am Cannisverbot

Was den juristischen Umgang mit Cannabis zum Eigenbedarf angeht, ist die Republik ein großer Flickenteppich. Mal wird über eher stattliche Mengen großzügig hinweggesehen, andernorts werden sogar Mengen im Zehntelgrammbereich zum Gegenstand von Strafbefehlen oder gar Anklagen gemacht. Ein Richter aus Münster will sich hieran nicht beteiligen. Er lehnt es ab, einen jungen Mann wegen eines Cliptütchens mit stolzen 0,4 Marihuana zu einer Geldstrafe zu verurteilen.

Deswegen hat sich der Richter nun ans Bundesverfassungsgericht gewandt. Er schließt sich weitgehend einem Normenkontrollantrag des Amtsgerichts Bernau an. Mit diesem Antrag startete der der dortige Jugendrichter Andreas Müller im April 2020 den Versuch, den Besitz geringer Mengen für den Eigengebrauch legalisieren zu lassen. Im Jahr 2002 hatte Müller schon mal einen Antrag gestellt, der aber keinen Erfolg hatte.

Trotzdem sind Müller und der Münsteraner Richter zuversichtlich, dass die Zeichen der Zeit auf Liberalisierung, zumindest aber auf Vereinheitlichung stehen. Die Legal Tribune Online zitiert Müller mit dieser Einschätzung:

Es hat sich seit 2002 einiges getan: Cannabis hat sich nicht nur in der Medizin durchgesetzt. Auch ansonsten hat sich das gesellschaftliche und politische Klima bei dem Thema fundamental geändert. Inzwischen hält es die ganz normale Bevölkerung nicht mehr für zeitgemäß, wenn erwachsene Konsument:innen wegen weniger Gramm Gras oder Haschisch strafrechtlich verfolgt werden.

Wann das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ist noch offen.

i.Z.V.

In Köln ist ein früherer Rechtsanwalt freigesprochen worden. Er soll sich weiterhin als Rechtsanwalt ausgegeben haben, obwohl er seine Zulassung bereits im Jahre 2007 zurückgegeben hat. Das wäre strafbar (§ 132a StGB).

Der Anklagevorwurf bot dem Betroffenen in der Tat gute Möglichkeiten für eine erfolgreiche Verteidigung in eigener Sache. Denn die Staatsanwaltschaft legte dem Juristen zur Last, er habe ein Schreiben an die Kölner Polizei wie folgt unterschrieben:

Rechtsanwalt von 2000 bis 2007 und demnächst wieder, wegen immer neuer Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln aber leider noch nicht vereidigt, daher weiterhin im Zulassungs-Verfahren, also i.Z.V.

Bei t-online kann man nachlesen, wie sich der künftige Kollege verteidigt hat:

Wie kann ich mit der Aussage, dass ich Rechtsanwalt war und es demnächst wieder bin, den Eindruck erwecken, es gegenwärtig zu sein?

Das sah neben dem Gericht dann auch die Staatsanwältin so. Auch in zwei weiteren Fällen reichte nicht für eine Strafbarkeit. Zwar hatte sich der Angeklagte auch hier als „Rechtsanwalt i.Z.V.“ bezeichnet. Er wies allerdings darauf hin, er sei nach seinem „ausgeübten Beruf“ gefragt worden. Das sei aber sprachlich ein Partizip Perfekt Passiv und beziehe sich somit auf die Vergangenheit. Überdies veräppele er mit seinen Abkürzungen das Behördendeutsch.

Wie auch immer, am Ende stand ein Freispruch. Bleibt nur zu hoffen, dass dem Anwalts-Aspiranten nicht mehr allzu viele Verfahren im Wege stehen.

Blanko-Kalenderblätter

Es gibt ja unterschiedliche Methoden, Termine abzustimmen. Als Anwalt freust du dich über jede, welche das Gericht ergreift. Denn jede vorherige Absprache ist besser als die endlose Zeit, die nach dem Eingang einer Ladung für Terminsverlegungsanträge und -diskussionen draufgeht. Und zwar auch für das Gericht.

Neu ist für mich die Praxis einer Richterin, die mir und den anderen Anwälten nun Blanko-Kalenderblätter für die Monate August bis November 2021 schickte. Mit der Bitte einzutragen bzw. anzukreuzen, an welchen Tagen noch Luft ist.

Ich habe es mir einfach gemacht und die Agenda von meinem Kalender geschickt, natürlich ohne ausgeschriebene Mandantennamen. Ich durfte nur nicht vergessen darauf hinzuweisen, dass der 14-tägliche Termin „P.r.“ an Donnerstagen zwar wichtig ist, aber ich an den Tagen trotzdem zum Gericht kommen kann.

„P.r.“ steht für Papiertonne rausstellen.