Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Herausgabe eines Handys angeordnet, das wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach den §§ 201 Abs. 1 Nr. 1, 205 Abs.1 StGB beschlagnahmt worden war. Der Beschuldigte soll heimlich ein Gespräch zweier Polizeibeamten aufgezeichnet haben.
Aufgrund dessen wurde – mehrere Monate nach der vermeintlichen Tat – eine Hausdurchsuchung vollzogen, wobei unter anderem ein Handy beschlagnahmt wurde. Das Handy stand im Eigentum des Arbeitgebers des Beschuldigten und war ihm als Diensthandy überlassen worden.
Nun verlangte der Arbeitgeber die Herausgabe des Mobiltelefons mit der Begründung, dass das Handy erst ein halbes Jahr nach der mutmaßlichen Tat angeschafft wurde, sodass eine etwaige Aufzeichnung jedenfalls nicht mit diesem Handy erfolgt sein könne. Die Staatsanwaltschaft widersprach der Herausgabe trotzdem, da der Beschuldigte die vermeintliche Datei ja auf das neue Handy habe übertragen können.
Das Landgericht stellt klar, dass die Staatsanwaltschaft das Handy an den Arbeitgeber herauszugeben hat. Bei lebensnaher Betrachtung sei ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die etwaige Datei auf sein neues Diensthandy überspielt habe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte über zahlreiche eigene Speichermedien verfüge, auf denen der die vermeintliche Datei speichern konnte und die ebenfalls beschlagnahmt wurden.
Im Übrigen wies das Landgericht darauf hin, dass die Beschlagnahme bei dem unbeteiligten Arbeitgeber unverhältnismäßig ist. Die vorgeworfene Tat sei zwar nicht lediglich geringfügig und auch der Tatverdacht sei stark, aber nach der Argumentation der Staatsanwaltschaft könne man die Beschlagnahme auf alle Speichermedien von Personen, die mit dem Beschuldigten in Kontakt stehen, ausbreiten, da der Beschuldigte die Datei auch an diese Personen weitergegeben haben könnte.
Zunächst einmal zeigt der Fall deutlich, was von der grundrechtlich geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung übrig geblieben ist. Nicht viel, wenn wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Monate nach der mutmaßlichen Tat eine Hausdurchsuchung angeordnet werden kann. Dies mag mit geltendem Recht vereinbar sein, löst bei mir aber dennoch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein Störgefühl aus.
Glücklicherweise hat das Landgericht korrekt interveniert, auch wenn ich der Argumentation zur Verhältnismäßigkeit nicht ganz folgen kann. Es macht schon einen Unterschied, ob der Beschuldigte das Speichermedium in Besitz hat und somit viel leichter Dateien darauf spielen kann oder ob das Speichermedium sich im Besitz von Dritten befindet. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Landgerichts aber richtig und geeignet, der heute üblichen Komplettbeschlagnahme von Hardware einen kleinen Riegel vorzuschieben (Aktenzeichen 12 Qs 9/21).
Auch der Kollege RA Detlef Burhoff berichtet über den Fall.
RA Dr. André Bohn