Für die Zahlungsfunktion „PayPal“ und „Sofortüberweisung“ dürfen Händler vom Kunden zusätzliche Gebühren verlangen, entscheidet der Bundesgerichtshof in einem heute bekanntgegebenen Urteil. Im Gegensatz zu einer Kreditkartenzahlung oder einer normalen Überweisung würden zusätzliche Dienste erbracht, welche die Extragebühr zulässig machen.
Die Wettbewerbszentrale hatte geklagt, weil Flixbus für Paypal und Sofortüberweisung extra Gebühren nahm. Das sei unzulässig, weil die Nutzung von Zahlungskarten gemäß § 270a BGB für den Kunden kostenlos sein muss. Grundsätzlich sei das richtig, so der Bundesgerichtshof. Allerdings zahlten die Kunden bei Sofortüberweisung dafür, dass dort ihre Bonität geprüft und die Zahlung eben sofort rechtswirksam ausgelöst wird, so dass der Händler die Ware/Dienstleistung sofort freigeben kann.
PayPal könne zum einen über Guthaben genutzt werden. Ansonsten übernehme es PayPal, das Guthaben über eine Zahlungskarte sofort aufzuladen. Auch hier dürfte der vom Gericht gesehene Zusatznutzen wohl darin liegen, dass das Geld dem Anbieter von PayPal sofort gutgeschrieben wird.
Das heißt natürlich nicht, dass Händler für die Zahlungsmethoden extra Gebühren nehmen müssen. Ebenso steht es Kunden auch frei, weiter mit Kreditkarte, Überweisung oder Lastschrift zu zahlen. Gesetzlich ist jeder Anbieter verpflichtet, „übliche“ Zahlungswege zu öffnen, für die der Kunde keine Extragebühren zahlen muss (Aktenzeichen I ZR 203/19).