Juristischer Paukenschlag aus Münster: Das Oberverwaltungsgericht hat alle Corona-Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte in Nordrhein-Westfalen außer Vollzug gesetzt. Das heißt, es bedarf mit sofortiger Wirkung keiner Terminbuchung mehr, die Kundenzahl im Geschäft ist auch nicht beschränkt.
Die Richter monieren krasse Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn neben Lebensmittelgeschäften dürfen seit dem 8. März auch wieder Buchhandlungen, Schreibwarengeschäfte, Blumengeschäfte und Gartenmärkte öffnen. Sie müssen nur darauf achten, dass maximal eine Person auf 10 Quadratmeter Verkaufsfläche anwesend ist; diese Regelung gilt auch für Supermärkte. Andere Geschäfte müssen dagegen viel strengere Regeln einhalten. Hier gilt: nur ein Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Und Click & Meet, das heißt kein Shopping ohne Voranmeldung.
Dem Gericht erschließt sich nach eigenen Angaben nicht, wieso Buchhandlungen, Schreibwarengeschäfte und Gartenmärkte einen anderen „Grundbedarf“ deckten als der restliche Einzelhandel. Ausdrücklich kritisieren die Richter, dass in der Corona-Schutzverordnung noch nicht einmal versucht werde, die Unterschiede nachvollziehbar zu begründen.
Das Gericht sah offenbar keinen anderen Weg, als die Regelungen komplett außer Kraft zu setzen. Bedanken bedarf sich der Einzelhandel bei einem Mediamarkt. Dieser hatte gegen die Regelungen geklagt (Aktenzeichen 13 B 252/21.NE).
Update: Die NRW-Landesregierung hat auf den Gerichtsbeschluss reagiert. Sie verschärft die Regeln für Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumenländen und Gartenmärkte auf das Niveau des sonstigen Einzhelhandels. So kann man Gleichbehandlung natürlich auch herstellen…