„Stealthing“, so wird das heimliche Abziehen des Kondoms beim ansonsten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr genannt. Vor dem Amtsgericht Kiel wurde so ein Fall verhandelt. Der Richter dort hielt das Verhalten des Mannes nicht für strafbar. Was möglicherweise nicht ganz richtig ist.
Das Oberlandesgericht Schleswig hob nun den Freispruch auf. Auch wenn das Opfer – hier eine Frau – nicht bemerke, dass der Partner das Kondom abstreift, könne das als sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) gewertet werden, sagte der Senatsvorsitzende zur Urteilsbegründung. Der Richter am Amtsgericht war dagegen der Meinung, es gebe nach geltendem Recht grundsätzlich keinen Raum für die Strafbarkeit eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs. Er wies darauf hin, dass sich dann ein Mann auch strafbar machen könne, wenn er ohne Wissen des Partners ein Kondom verwendet. Nun ja.
Auch das Kammergericht Berlin hat in einem früheren Stealthing-Fall die Verurteilung eines Mannes bestätigt. Diese Sicht macht zumindest klar, in diesem Bereich ist nicht immer nur das „Ob“ der sexuellen Handlung ein Thema. Sondern ggf. auch das „Wie“, und das muss dann keineswegs nur auf die Kondom-Frage beschränkt sein.