Ein Mobilfunkanbieter darf seinen Kunden nicht vorschreiben, den gebuchten Internetanschluss nur mit mobilen Geräten (z.B. Smartphones oder Tablets) zu nutzen. Vielmehr gehört es zur Grundfreiheit aller Nutzer, auch kabelgebundene Geräte (z.B. einen PC) anzuschließen. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat den Anbieter Telefónica verklagt. Dieser schränkte die Nutzungsmöglichkeit seines Mobilfunktarifs „O2 Free Unlimited“ mit unbegrenztem Datenvolumen dahingehend ein, dass keine kabelgebundenen Geräte – mit Ausnahme spezieller LTE-Router – angeschlossen werden dürfen.
Das Gericht beruft sich auf EU-Recht. Danach haben Kunden ein Recht darauf, geeignete Geräte ihrer Wahl zu benutzen. Das „Verbot“ kabelgebundener Geräte schließe viele geeignete Geräte aus, die Kunden normalerweise benutzen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Telefónica Berufung eingelegt hat. Der Verbraucherzentrale Bundesverband führt wegen ähnlicher Klauseln auch Prozesse gegen andere Mobilfunk- und Internetanbieter (Aktenzeichen 12 O 6343/20).