Hartz-IV-Bezieher können die Kosten für FFP2-Masken nicht erstattet verlangen, so aktuelle Entscheidungen des Sozialgerichts Saarbrücken in mehreren Eilverfahren.
Die Antragsteller hatten Mehrbedarf angemeldet, weil sie sich mit FFP2-Masken vor einer Corinainfektion schützten wollten. Die Forderung schwankte laut dem Gericht zwischen zwischen 10 Masken pro Monat und 20 Masken pro Woche.
Ein unabweisbarer Mehrbedarf, der Voraussetzung für zulässige Leistungen ist, liege nicht vor. Vielmehr gelte auch für FFP2-Masken der Grundsatz, dass alle „normalen“ Aufwendungen aus den Regelsätzen bewältig werden müssen (Aktenzeichen S 26 AS 23/21 ER, S 26 AS 26/21 ER, S 16 AS 35/21 ER).