Selfie mit Schlüssel

Ein Praktikant hat in der Justizvollzugsansstalt Heidering in Brandenburg einen Schaden von 50.000 € verursacht. Der Praktikant hatte aus der JVA ein Selfie versendet – dabei hatte er einen ihm anvertrauten Generalschlüssel in der Hand. Es soll wohl möglich sein, den Schlüssel allein aufgrund dieses Fotos nachzumachen. Sicherheitsrisiko. Die JVA tauschte alle Schließzylinder aus…

Aber nicht nur das. Das Praktikum war zu Ende, der junge Mann erhielt ein Hausverbot. Immerhin wurde er nicht eingesperrt. Aber die Gefängnisleitung zieht in Betracht, den Schaden bei dem jungen Mann zu liquidieren. Wobei natürlich auch einige Grundsätze des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind, zum Beispiel jener, dass nicht jede Fahrlässigkeit gleich zu einer Haftung führt und der Arbeitnehmer nicht in den völligen Ruin getrieben werden darf.

Nun kann man natürlich einwenden, dass schon ziemlich viele Umstände zusammenkommen müssen, damit jemand aufgrund des Fotos aus der JVA fliehen kann: Die Chatnachricht müsste abgefangen oder weitergegeben werden, und zwar an eine Person, die aufgrund des Fotos einen solchen Schlüssel fertigen kann, diese Person müsste den Schlüssel anfertigen und der Schlüssel müsste dann irgendwie an den Kontrollen vorbei in die JVA gelangen.

Sollten diese Umstände aber wirklich zusammenfallen, wäre das ein Skandal, für den die Leitung der JVA aber vielleicht auch der Justizminister die Verantwortung tragen würden. Dafür müsste noch nicht einmal ein besonders gefährlicher Insasse ausbrechen. Ich kann daher verstehen, dass man dieses Risiko nicht eingehen wollte.

Eine andere Frage stellt sich mir aber. Bei meinem Praktikum in einer Justizvollzugsanstalt musste ich das Handy ausschalten und ganz vorne am Eingang abgeben. Darauf wurde penibel geachtet. Wäre vielleicht interessant, wieso es hier offenbar anders war.

Pressebericht

RA Dr. André Bohn