Weil er sich um die Leistungsbewertung und die Integration seiner Tochter in der Schule sorgte, bat ein ein Vater sein Kind, während eines Gesprächs mit der Lehrerin die Bluetooth-Kopfhörer eingeschaltet zu lassen, damit er das Gespräch mithören konnte.
Dafür kassierte der Vater nun einen Strafbefehl (25 Tagessätze zu je 70 €). Rausgekommen war das Ganze, weil der Vater in E-Mails an die Schule teilweise wörtlich aus dem Gespräch zwischen seiner Tochter und der Lehrerin zitiert hatte.
Strafrechtlich stellt sich das Abhören als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar, wonach bestraft wird, wer das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort abhört. Dass die Tochter eventuell zugestimmt hat, ist unerheblich, weil zumindest die Lehrerin nichts von der Aktion wusste.
Eine Strafbarkeit der 13-jährigen Tochter scheitert bereits an der Strafunmündigkeit nach §19 StGB, siehe auch diesen Beitrag von gestern. Außerdem erfordert § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf einen Tonträger, was bei einer reinen Übertragung nicht der Fall ist.
RA Dr. André Bohn