Kinder in Deutschland sind im Verhältnis zu Kindern anderswo in vielen Bereichen privilegiert. Dies gilt auch im Strafrecht – gerade bei der Strafunmündigkeit. Nach § 19 StGB sind Kinder unter 14 Jahren nämlich strafunmündig und damit ohne wenn und aber schuldunfähig. Sie können nicht bestraft werden, egal was sie „getan“ haben.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unter 14-Jährige regelmäßig nicht in der Lage sind, Unrecht zu erkennen und danach zu handeln. Bis zum Lebensalter von 21 Jahren gilt dann das Jugendstrafrecht, das geprägt ist vom Grundsatz „Erziehung statt Strafe“. Die Untergrenze von 14 Jahren steht im Einklang mit Empfehlungen der Vereinten Nationen.
In Australien, Großbritannien und auch bei den Nachbarn in der Schweiz liegt die Grenze deutlich niedriger, konkret bei 10 Jahren. Diese Spanne kann einen großen Unterschied ausmachen, gerade wenn auch noch Rassismus oder soziale Ungleichheit hineinspielen. Ein lesenswerter Bericht mit dem Schwerpunkt auf der Situation in Australien findet sich hier.
RA Dr. André Bohn