Das Landgericht Wuppertal hat entschieden, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Vergewaltigung keine Nacktaufnahmen des Beschuldigten angefertigt werden dürfen (LG Wuppertal, Beschl. v. 12.01.2021 – 24 Qs 10/20). Zwar erlaubt § 81b StPO die Anfertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken eines Beschuldigten, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist; das Landgericht ging aber hier davon aus, dass diese Notwendigkeit eben nicht gegeben war.
Zweck der Anfertigung der Nacktbilder war aus Sicht der Staatsanwaltschaft der Abgleich mit etwaigen Videos von der Tat. Dumm nur, dass zu keinem Zeitpunkt im Raum stand, dass entsprechende Videos existieren, auf denen der Beschuldigten nackt zu sehen ist. Auch bei den weiteren Ermittlungen wurde keine Videos aufgefunden, geschweige denn Videos, auf denen der Beschuldigte nackt zu sehen gewesen wäre.
Manchmal kommt es mir so vor, als würde bei den Ermittlungsbehörden die Denkweise vorherrschen, sie könnten sich alles erlauben. Ich erlebe immer wieder, dass rechtlich höchst fragwürdige Maßnahmen nach dem Motto „der Betroffene kann ja hinterher dagegen vorgehen“ getroffen werden. Das nachträgliche Vorgehen gegen rechtswidrige Maßnahmen kostet aber in der Regel Geld, Zeit und Nerven, und eigentlich sollte die Exekutive von sich aus versuchen, rechtmäßig zu handeln – und es nicht zu übertreiben.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff bespricht die Entscheidung ebenfalls.
RA Dr. André Bohn