Nach einem Entwurf des Bundesjustizministeriums sollen in Zukunft sogenannte Feindeslisten und das Outing politischer Gegner bestraft werden.
Der neue Paragraf § 126a StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor, wenn jemand öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder einer sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen.
Ich gebe den Wortlaut des Entwurfs komplett wieder, denn so lässt sich leicht feststellen: Die Norm wäre – wie es ja leider immer beliebter wird – sehr, sehr weit gefasst. So genügt es schon aus, wenn die Verbreitung lediglich „geeignet“ ist, dass die Gefahr von Straftaten gegen die Betroffenen entsteht. Der Täter muss noch nicht mal beabsichtigen, dass Straftaten gegen die Betroffenen begangen werden.
Es muss daher auch keine wirkliche „Liste“ angefertigt werden. Es reichte an sich schon aus, wenn die personenbezogenen Daten einer Person veröffentlicht werden – ohne jede greifbare Zielrichtung. Rein interne Listen fallen aber andererseits nicht unter den Straftatbestand – immerhin.
An sich handelt es sich hier um klassisches Gefahrenabwehrrecht, das seinen Platz in den Polizeigesetzen der Länder hat. Auch im vorliegenden Fall wird jedoch das Strafrecht bemüht, und zwar erneut in der Form, dass die Strafbarkeitsschwelle fühlbar in den Bereich eines an sich nicht unbedingt verwerflichen Verhaltens vorverlagert wird. So vermischen sich präventive und repressive Maßnahmen immer mehr, so dass am Ende im besten Fall Verwirrung herrscht, im schlechtesten die Tür für Willkürmaßnahmen geöffnet wird.
Die Legal Tribune Online beschäftigt sich ebenfalls mit dem Thema.
RA Dr. André Bohn