Im heutigen Beitrag „Vorbereitung der Vorbereitung“ ging es darum, wie weit manche Paragrafen des Strafgesetzbuchs die Strafbarkeit weit vor den eigentlichen Versuchsbeginn (§ 22 StGB) verlagern.
Einen Kontrapunkt hierzu setzt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Kiel. In dem Fall ging es um ein Ehepaar, das mit dem vorgetäuschten Tod des Mannes Lebensversicherungen angeblich um Millionen betrügen wollte. Die Richter studierten die Versicherungsbedingungen genau und stellten fest, dass die Auszahlung der Policen an die Vorlage einer Sterbeurkunde gekoppelt war. Diese hatte die Hinterbliebene aber nicht. Somit, so das Gericht, handelte es sich bei den Handlungen (insbesondere dem vorgetäuschten Tod des Ehemannes) noch nicht um einen Versuch, sondern lediglich um eine Vorbereitungshandlung. Diese ist jedoch grundsätzlich straflos.
Tatsächlich wurden die Eheleute nur in einem von 14 angeklagten Fällen verurteilt. Am Ende macht das einen gewaltigen Unterschied, denn so kamen noch Bewährungsstrafen raus.