Der sogenannte Stalking-Paragraf (§ 238 StGB) soll reformiert werden. Was in der heutigen Praxis ja bedeutet: verschärft.
Auch Online-Belästigung soll in Zukunft von der Norm erfasst sein. Momentan bedarf es zudem einer beharrlichen Nachstellung. Anstatt einer beharrlichen Nachstellung soll künftig die „wiederholte Nachstellung“ ausreichen. Außerdem soll das Höchstmaß für besonders schwere Fälle von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Eine Zusammenfassung findet sich hier.
Schaut man sich momentan geltende Norm an, würde ich sagen, dass Belästigungen im Internet auch momentan schon von § 238 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB erfasst werden können.
Verstehen kann ich, dass das Wort „beharrlich“ durch „wiederholt“ ersetzt werden soll, auch wenn dies ursprünglich gerade nicht gewollt war. Die Beharrlichkeit hat nämlich im subjektiven Tatbestand hohe Anforderungen, auch bei der Anzahl der Verstöße muss schon eine gewisse Zahl vorliegen (jedenfalls mehr als bei „wiederholt“).
Da sich potenzielle Täter bekanntermaßen nicht von einer höheren Strafandrohung abhalten lassen, erscheint die geforderte Erhöhung des Höchstmaßes für besonders schwere Fälle (mal wieder) als reine Symbolpolitik. Bei einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für so eine Deliktsart darf man sich auch fragen, ob hier nicht etwas aus den Fugen gerät. Der Strafrahmen fürs Stalking entspräche dann dem der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB).
RA Dr. André Bohn