Das Landgericht Osnabrück hat einen Mann wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 25 Euro verurteilt. Einer seiner unangeleinten Schäferhunde hatte eine Frau angefallen. Diese war gestürzt und zog sich eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung zu.
Laut dem Urteil hatte der Angeklagte seine zwei Hunde zwar zurückgerufen, als diese auf die Frau zuliefen; ein Tier hörte aber nicht auf ihn.
Fahrlässigkeitsdelikte sind die Deliktsgruppe, mit der man schneller zu tun bekommt, als einem häufig lieb ist. Für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung reicht eine Sorgfaltspflichtverletzung aus, und zwar bei objektiver und subjektiver Vorhersehbarkeit der eingetretenen Folgen. Vorsätzlich im klassischen Sinn muss man gerade nicht handeln.
Bei der Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit neigen Gerichte in der Praxis gerne dazu, beides zu bejahen, obwohl das in der konkreten Situation nicht der Fall war. Dieses Phänomen ist psychologisch als sogenannter Rückschaufehler bekannt: Die Justiz stellt im Nachhinein überhöhte Anforderungen an den Betroffenen, das heißt es wird ein zu strenger Sorgfaltsmaßstab angelegt.
Im Hundefall war es aber doch eher eindeutig. Dass man einen Schäferhund, der offensichtlich nicht richtig hört und damit in gewisser Weise unberechenbar ist, anleinen muss, dürfte kaum zweifelhaft sein – und zwar auch dort, wo kein ausdrücklicher Leinenzwang besteht. Hundehaltern sollte auf jeden Fall klar sein: Sie können eine strafbare Körperverletzung auch durch ihr Tier begehen.
Bericht in der Legal Tribune Online
RA Dr. André Bohn