Auch wenn die Überschrift sehr an amerikanische Gerichtsverfahren erinnert, ist es auch bei uns nicht mehr lange hin, bis die Zeugin Alexa, geborene Amazon, auch in Deutschland der Justiz bei der Lösung von Fällen hilft.
Über eine der ersten Gelegenheiten kann man Einzelheiten hier nachlesen. Die Anklage hatte dem Angeklagten vorgeworfen, seine Exfreundin beim Sex erwürgt zu haben. Alexa stand während der mutmaßlichen Tat im Schlafzimmer und hat in dem fraglichen Zeitraum zwei Dateien aufgenommen. Dies kam nach einer entsprechenden Anfrage der Staatsanwaltschaft Regensburg bei Amazon heraus.
Grundlage für die Beschlagnahme solcher Sprachdateien wären §§ 94 und 98 StPO. Der Beschlagnahme bedurfte es aber in diesem Fall gar nicht, weil Amazon die Daten freiwillig herausgab. Ansonsten hätte es eines Rechtshilfeersuchens an die USA bedurft, weil die Server von Amazon in den USA stehen.
Gesprächsinhalte waren in dem Fall aber nicht gespeichert. Aus den Dateien ergab sich lediglich, wann sich der Angeklagte in der Wohnung befand. Amazon bestreitet zwar, dass generell alles zumindest vorübergehend aufgenommen wird. Von Datenschützern wird aber völlig nachvollziehbar die Frage aufgeworfen, wie Alexa auf Kommandos reagieren soll, wenn Gesprächsinhalte nicht verstanden werden.
Wie auch immer, Sprachassistenzsysteme, die ja auch in jedem neueren Auto stecken, kommen als potenzielle Beweismittel offenbar ins Bewusstsein. Die Grenzen der Verwertbarkeit – nur ein Stichwort von vielen: Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes – werden die Gerichte nach und nach abstecken müssen.
RA Dr. André Bohn