Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Könnte man angesichts einer heute bekanntgegebenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sagen. Das Gericht setzt das landesweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum mit sofortiger Wirkung aus, das in Bayern angeordnet worden ist.
Das Gericht verweist schlicht auf den – neugefassten – § 28a IfSG (Infektionsschutzgesetz). Danach kann zur Bekämpfung der Corona-Pandemie der Alkoholkunsum zwar eingeschränkt werden – aber nur „auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen“. Jedoch nicht flächendeckend in einem ganzen Bundesland. Mit dem Rundumschlag überschreite die Landesregierung ihre vom Gesetz gewährten Möglichkeiten, befindet das Gericht.
Geklagt hatte eine Privatperson aus Regensburg. Die Entscheidung gilt allerdings für alle Menschen, die sich in Bayern aufhalten.
Der Antragsteller wehrte sich auch gegen weitergehende Kontaktbeschränkungen, die Schließung von Bibliotheken und Archiven sowie die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge. Damit war er im Eilverfahren zunächst erfolglos, mit der 15-km-Regelung wollten sich die Richter aber inhaltlich nicht beschäftigen. Sie weisen darauf hin, dass der Inzidenzwert in Regensburg momentan deutlich unter der Anordnungsgrenze liegt, deshalb sei der Antragsteller noch gar nicht betroffen (Aktenzeichen 20 NE 21.76).